Die Klägerin hatte für eine beabsichtigte Stufenklage auf Unterhalt Prozesskostenhilfe beantragt. Das FamG hat der Klägerin zunächst für die Auskunftsstufe Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt.

Nachdem der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens Auskunft erteilt hat, hat die Klägerin die Auskunftsklage für erledigt erklärt und um Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Zahlungsklage innerhalb der Stufenklage nachgesucht, mit der sie unter anderem eine Verurteilung des Beklagten dahingehend erstrebt, sie von der Zahlung von 775,64 EUR an ihre Prozessbevollmächtigten freizustellen (Antrag zu 3). Diese Kosten seien durch die vorgerichtliche Beauftragung ihrer Anwälte entstanden und als Verzugsschaden zu ersetzen.

Das FamG hat die Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag zu 3) verweigert unter Hinweis darauf, dass es an der familiengerichtlichen Zuständigkeit fehle.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?