Die Rechtspflegerin hatte unter Bezugnahme auf die – zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene – Entscheidung des Senats v. 11.8.2009–8 W 339/09, AGS 2009, 371, im Wege der Abhilfe die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und damit den von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Betrag heraufgesetzt.

Gegen diese Abhilfeentscheidung hat nunmehr der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?