RVG VV Nr. 5115
Leitsatz
Die Befriedungsgebühr ist keine Festgebühr.
LG Leipzig, Beschl. v. 24.9.2009–1 Qs 262/09
Sachverhalt
Das gegen den Betroffenen geführte Bußgeldverfahren war auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden. Der Verteidiger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Verteidigergebühren, wobei insbesondere bei den Gebühren Nrn. 5100, 5109 und 5115 VV jeweils die Mittelgebühr in Ansatz gebracht wurde.
Abweichend von dem Antrag wurden die zu erstattenden notwendigen Kosten und Auslagen auf 180,48 EUR festgesetzt, wobei insbesondere auch bei der Gebühr nach Nr. 5115 VV ein deutlich geringerer Betrag in Ansatz gebracht wurde.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die anschließende sofortige Beschwerde hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die Mittelgebühr keineswegs als zwingende Festgebühr zu bewerten, da anderenfalls der Gebührenrahmen keinen Sinn haben könnte. Insoweit ist daher die Mittelgebühr weiterhin als der Maßstab zu sehen, bei dem ein durchschnittliches Verfahren auch entsprechende Gebühren auslöst.
In dem vorliegenden Fall ist jedoch in keiner Weise von einem durchschnittlichen Verfahren zu sprechen.
Die Akte hatte – mit Ausnahme der auf einem Anwaltsfehler beruhenden Wiedereinsetzungsproblematik – einen minimalen Umfang; die rechtliche Problematik, dass nicht der Betroffene selbst gefahren war, sondern ein Dritter, bot keinerlei rechtliche Schwierigkeiten, zumal der Sachverhalt durch den als Anwalt tätigen Betroffenen seinem Prozessvertreter sicher mühelos ausreichend vermittelt werden konnte. Auch das anwaltliche Bemühen in diesem Verfahren, das – abgesehen von der Wiedereinsetzungsproblematik – in einem Antrag auf Fristverlängerung bestand, liegt an der untersten Grenze. Auch die Bedeutung des Bußgeldes für den nach eigenem Bekunden in überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen lebenden Betroffenen ist als sehr gering einzuschätzen; allenfalls die Belastung mit einem Punkt im Verkehrszentralregister stellt eine Belastung dar. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers ist daher nach alledem das Verfahren als weit unterdurchschnittlich zu betrachten, weshalb die Bemessung der Gebühr sowohl durch die Stadt L. als auch das AG in keiner Weise zu beanstanden sind.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung haben beide Vorinstanzen festgestellt, dass die begehrten Gebühren unbillig i.S.d. § 14 RVG und damit nicht bindend sind.
Anmerkung
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gebühr Nr. 5115 VV falsch. Die Auffassung, es handele sich bei den Gebühren nach Nrn. 4141 VV und 5115 VV um eine Festgebühr, wurde früher vom AG Viechtach und vom LG Deggendorf vertreten. Soweit ersichtlich haben diese Gerichte ihre Auffassung jedoch aufgegeben. Ebenso hat Hartmann seine frühere gegenteilige Auffassung revidiert.
Soweit das LG Leipzig ausführt, der Gebührenrahmen ergäbe andernfalls keinen Sinn, wenn man von einer Festgebühr ausgehe, verkennt das Gericht, dass der Gebührenrahmen nur für die Verfahrensgebühr gilt. Für die zusätzliche Gebühr ist in Anm. Abs. 3 zu Nr. 5115 VV ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Rahmenmitte bemisst. Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers wollte er mit dieser Regelung vermeiden, dass auch noch über die Höhe dieser Gebühr regelmäßig Streit entsteht.
Nach zutreffender Ansicht sind die Gebühren Nrn. 5115 und 4141 VV daher Festgebühren.