RVG VV Nr. 3104; ZPO §§ 114 ff.
Leitsatz
Schließen die Parteien einen Vergleich mit einem nicht anhängigen Mehrwert und ist den Parteien auch für den Mehrwert Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so erstreckt sich diese auch auf die aus dem Mehrwert des Vergleichs entstandene Terminsgebühr.
LG Koblenz, Beschl. v. 6.11.2009–6 T 135/09
Aus den Gründen
Die Beschwerdeführerin hat als Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der Terminsgebühr, die nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV durch die Einigung über die in dem gerichtlichen Vergleich geregelten, nicht rechtshängigen Ansprüche begründet worden ist.
Ob bei einem so genannten "Mehrvergleich" im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur die Einigungsgebühr betreffend den höheren Gegenstandswert zu vergüten ist oder auch die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem höheren Gegenstandswert, ist in der obergerichtlichen Rspr. und in der Lit. umstritten. Ausgehend von der Entscheidung des BGH in NJW 2004, 2595, der für den Abschluss eines Vergleiches im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden hat, dass nur die Einigungsgebühr von der Staatskasse honoriert wird, hat das OLG Bamberg (Beschl. v. 24.4.2008–7 WF 75/08 und Beschl. v. 20.11.2007–2 WF 60/07) entschieden, dass auch bei einem "Mehrvergleich" nur die Einigungsgebühr von der Staatskasse vergütet wird. Das OLG München (Beschl. v. 17.3.2009–11 WF 741109) nimmt dagegen an, in einem solchen Fall bestehe nur ein Vergütungsanspruch bezüglich der Einigungsgebühr und der mit ihr untrennbar verbundenen reduzierten Verfahrensgebühr. Von anderen Gerichten und in der Lit. wird dagegen vertreten, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse sowohl die Einigungsgebühr als auch die Verfahrens- und Terminsgebühr umfasse (so OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2006–14 W 328/06 [= AGS 2006, 349], OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.1.2008–8 WF 12/08, OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2007–25 WF 204/07, Herget, in: Zöller-ZPO, 27. Aufl., § 118 Rn 25). Die Kammer schließt sich dieser letzten Meinung an.
Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren die Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.960,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die im Vergleich mitgeregelten Ansprüche, die nicht rechtshängig waren. Dann ist es folgerichtig, auch die Terminsgebühr, die unabhängig davon entsteht, ob die Ansprüche bereits rechtshängig waren oder nicht, festzusetzen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2006–14 W 328/06).
Den Beklagten ist auch für den Vergleich, der in seinem Regelungsgehalt über die ursprüngliche Klage hinausging, Prozesskostenhilfe gewährt worden. Das bedeutet, dass ihre Prozessbevollmächtigte gem. §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG von der Staatskasse soweit zu vergüten ist, wie die Gebühren aufgrund des Vergleichsschlusses vor Gericht angefallen sind (OLG Koblenz a.a.O.). Dies umfasst auch die Terminsgebühr.
Der von dem AG zitierte Beschluss des BGH (NJW 2004, 2595 [= AGS 2004, 292]) betrifft den Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Die dort geltenden Besonderheiten müssen im vorliegenden Fall nicht angewandt werden.