RVG VV Nr. 7000

Leitsatz

Zu der Erstattungsfähigkeit der Fotokopierkosten eines Bebauungsplanes

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.9.2009–1 C 10970/08

Aus den Gründen

Bei den ausgleichsfähigen Kosten der Antragstellerin sind nunmehr auch die Kosten für die Kopie des streitgegenständlichen Bebauungsplans in Höhe von brutto 26,98 EUR erstattungsfähig.

Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind; auch für das Anwaltskostenrecht gilt der für das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, dass die Kosten so niedrig wie möglich zu halten sind (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 162 Rn 1c).

Ob Auslagen der Rechtsanwälte für Fotokopierkosten erstattungsfähig sind, richtet sich zunächst im Verhältnis zum Mandanten (Auftraggeber) nach Teil 7 VV. Bei den Auslagen für Ablichtungen aus Behördenakten handelt es sich danach nicht um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Gebühren entgolten werden. Dies ergibt sich aus der Vorbem. 7 Abs. 1 VV, denn Nr. 7000 VV, Auslagentatbestand 1 a setzt eine gesonderte Pauschale für Ablichtungen aus Behördenakten fest, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr (vgl. Bischof/Jungbauer u.a., RVG-Kommentar, Teil 7, 2.1.2.). Dabei ist jedoch die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen; eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihre Notwendigkeit ist im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2006–7 E 1339/05, juris).

Nach diesem Maßstab war die Herstellung der Fotokopie des Bebauungsplans geboten. Im Hinblick auf den umfassenden – und im Ergebnis erfolgreichen – Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt sowie die Wirksamkeit einzelner Festsetzungen war es vorliegend zur sachgemäßen Prozessvertretung erforderlich, eine farbliche Ablichtung des Planes herzustellen.

Wie auch schon im Geltungsbereich der BRAGO ist von der Entstehung der Schreibauslagen (Anspruch gegen den Auftraggeber) die Erstattungspflicht (auch Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Schreibauslagen gegen den Gegner) zu trennen. Es ist möglich, dass Schreibauslagen (vgl. § 27 BRAGO, nunmehr Nr. 7000 VV) entstehen und der Auftraggeber sie seinem Rechtsanwalt zu bezahlen hat, dass dieselben aber nicht erstattungsfähig sind, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) nicht notwendig waren.

Vorliegend kann jedoch auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die Auslagen zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Entsprechend Vorbem. 7 VV kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen. Die Nr. 7000 VV stellt hinsichtlich der Dokumentenpauschale bei Ablichtungen von Verwaltungsakten auf gewöhnliche Größen (DIN A 4 oder angrenzende Formate) ab, was die Pauschalierung im Hinblick auf die Kostenkalkulation rechtfertigt. Vorliegend handelt es sich indessen nicht um den Normalfall einer Ablichtung aus der Behördenakte, sondern um einen speziellen Vorgang, der auch unter Berücksichtigung der heutigen technischen Möglichkeiten einer Kanzlei nur regelmäßig unter Zuhilfenahme externer Geräte bewältigt werden kann. Der hierfür angesetzte Betrag von 26,98 EUR ist auch der Höhe nach als (noch) angemessen zu bezeichnen. Denn der Herstellungsaufwand ist mit demjenigen von "normalen" Schwarz-Weiß-Kopien offensichtlich nicht vergleichbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan regelmäßig aus einer fiktiven Vielzahl von Kopien besteht, die bei gegenteiliger Auffassung zu ermitteln und mit den Pauschalwerten der Nr. 7000 VV zu multiplizierten wären. Nach alledem war der Erstattungsbetrag in der genannten Höhe neu festzusetzen.

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