Zutreffend erkannt hat das OLG, dass gegen Kostenentscheidungen, die sich nach dem FamFG richten, eine isolierte Anfechtung statthaft ist. Nur in den Fällen, in denen die entsprechenden Regelungen des FamFG nicht anwendbar sind, also in Verbundverfahren und in Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG), ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Von Bedeutung bei der durch das OLG zu entscheidenden Familiensache war, dass es sich in der Hauptsache um eine einstweilige Anordnung handelte. Die Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen kommt nur in den Fällen des § 59 FamFG in Betracht. Dazu gehört allerdings die elterliche Sorge (§ 59 S. 2 Nr. 1 FamFG), so dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hier nicht an der fehlenden Statthaftigkeit scheiterte.
Darüber hinaus sind Beschwerden in einstweiligen Anordnungen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG einzulegen, sondern innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FamFG). Diese Frist gilt dann folgerichtig auch für die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung. Die Frist war hier gewahrt.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG), es sei denn, sie ist zugelassen (§ 61 Abs. 2 FamFG), was hier aber nicht geschehen war.
Hier lag in der Hauptsache (elterliche Sorge) eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit vor, so dass eine Mindestbeschwer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG in der Hauptsache nicht vorgeschrieben war. Dies muss selbstverständlich auch für die Kostenentscheidung gelten. Wenn die Hauptsache ohne Mindestbeschwer anfechtbar ist, dann muss auch die Nebenentscheidung ohne Mindestbeschwer anfechtbar sein. Ob eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Hauptsache, nicht nach der Kostenentscheidung. Daher ist nach zutreffender Ansicht die Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch ohne Mindestbeschwer anfechtbar.
Die Auffassung des OLG Stuttgart hätte zur Folge, dass sich das FamG auch in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten stets über die Zulassung der Beschwerde Gedanken machen müsste. Zwar wäre eine solche Entscheidung in der Hauptsache überflüssig, da diese ohne Mindestbeschwer jederzeit angefochten werden kann (arg. e § 61 FamFG); für die Kostenentscheidung hätte die Zulassung allerdings Bedeutung.