Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV entstehe auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgebe. Der in Nr. 4141 VV verwandte Begriff "Verfahren" bezeichne ausschließlich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, wie sich aus einer Gesamtschau des § 17 Nr. 10 RVG sowie der Vorschriften der Teile 4 und 5 VV ergebe. Straf- und Bußgeldverfahren stellten verschiedene Angelegenheiten dar, für die unterschiedliche Gebührentatbestände gälten. Hinzu komme die Kompensationsfunktion der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV. Ein Anwalt, der sowohl in der Hauptverhandlung im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren tätig werde, erhalte sowohl die im Straf- als auch die im Bußgeldverfahren anfallenden Gebühren; finde eine Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht statt, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung die Gebühr nach Nr. 4141 VV greifen. Eine Anrechnung der strafrechtlichen Erledigungsgebühr habe der Gesetzgeber – anders als hinsichtlich der Verfahrensgebühr in Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV – gerade nicht vorgesehen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Gebühr nach Nr. 4141 VV entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird" (Anm. Abs. 1 Nr. 1). Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rspr. und der Lit. umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., VV 4141 Rn 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Angelegenheiten Rn 15; Uher, in: Bischof u.a., RVG, 3. Aufl., VV 4141 Rn 110; Schneider, in: AnwK-RVG, 4. Aufl., VV 4141 Rn 19 ff.; LG Osnabrück zfs 2008, 711 f.; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, KostG, 39. Aufl., VV 4141 Rn 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4.1.2008–31 C 421/07, zit. nach juris.; AG Dortmund, Urt. v. 13.10.2008–411 C 3253/08, n.v.).
Der Wortlaut der Vorschrift der Nr. 4141 VV gibt für die Beantwortung der Frage nichts her. Der Begriff "Verfahren" kann als Oberbegriff verstanden werden, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Bußgeldverfahren umfasst; er kann aber auch nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren meinen. Die systematische Stellung der Vorschrift im Teil 4 VV, der mit "Strafsachen" überschrieben ist, könnte dafür sprechen, dass der Begriff "Verfahren" hier i.S.v. Strafverfahren unter Ausschluss der "Bußgeldverfahren" verwandt wird. Zwingend ist dies aber nicht. Die Vorschrift des § 17 Nr. 10 RVG, nach welcher das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einerseits, ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren andererseits gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellen, hilft ebenfalls nicht weiter, weil Nr. 4141 VV nicht auf den Abschluss der gebührenrechtlichen "Angelegenheit" abstellt, sondern eben auf die Einstellung "des Verfahrens". Die Gesetzesmaterialien zu Nr. 4141 VV (BR-Drucks 830/03, S. 286 f. = BT-Drucks 15/1971) und zu § 84 Abs. 2 BRAGO als der Vorgängervorschrift (BT-Drucks 12/6962, S. 106) enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Problem erkannt hat und einer Lösung zuführen wollte. Gleiches gilt für die amtliche Begründung zu § 17 Nr. 10 RVG (BR-Drucks 830/03, S. 237).
Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen jedoch eine endgültige Einstellung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO, der Vorgängervorschrift der Nr. 4141 VV (vgl. BR-Drucks 830/03, S. 286), ist eingeführt worden, um Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren besser zu honorieren. Wörtlich heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 12/6962, S. 106):
"Bisher bieten die Gebührenkonstruktionen im Strafverfahren eher einen Anreiz, die Verteidigungsbemühungen auf die Hauptverhandlung zu konzentrieren. Eine intensive und zeitaufwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, die dazu führt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist gebührenrechtlich wenig attraktiv. Im neuen Abs. 2 ... wird deshalb eine gebührenrechtliche Verbesserung entsprechender Tätigkeiten des Rechtsanwalts vorgeschlagen. Mit der Regelung sollen Fälle der Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung erfasst werden... Wegen der einheitlich ein Verfahren abgeltenden Gebühren können Einstellungen im Ermittlungsverfahren nach §§ 153, 153 a StPO nicht nach der hier ...