RVG VV Nr. 2303 Nr. 1; EGZPO § 15a Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 3; GüSchlG NW § 10 Abs. 1 Nr. 2a
Leitsatz
Die anlässlich eines Güteverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren sind Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO.
OLG Köln, Beschl. v. 7.10.2009–17 W 209/09
Sachverhalt
Die späteren Prozessbevollmächtigten und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien vertraten diese zunächst im obligatorisch vorgeschalteten Schlichtungsverfahren gem. § 10 Abs. 1 lit. 2 e) GüSchlG NRW, § 15a EGZPO. Den anschließenden Rechtsstreit beendeten die Parteien mit einem Vergleich. Gem. der dort getroffenen Regelung fallen die "Kosten des Rechtsstreites" den Klägern als Gesamtschuldnern zu 80 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 20 % zur Last. Des Weiteren wurde vereinbart: "Die Kosten des Vergleichs und der vorgerichtlichen Geltendmachung bzw. Abwehr wechselseitiger Ansprüche werden gegeneinander aufgehoben."
Zur Festsetzung angemeldet haben die Kläger u.a. 763,62 EUR unter Anrechnung einer 0,75-Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300, 2303 Nr. 1 VV. Die Beklagten vertreten hierzu die Ansicht, eine Festsetzung von Kosten für das Schlichtungsverfahren könne angesichts der Kostenregelung im Vergleich nicht erfolgen.
Sie haben in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für das Schlichtungsverfahren nicht vorgenommen. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass eine solche nicht entstanden sei, da mit den Anwälten für ihre Tätigkeit insoweit ein Stundenhonorar vereinbart wurde. Die Kläger meinen dagegen, dass dieser Umstand der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht entgegenstehe.
Die Rechtspflegerin hat die von den Klägern zur Festsetzung angemeldeten 763,62 EUR unberücksichtigt gelassen unter Hinweis auf die im Vergleich getroffene Kostenregelung. Des Weiteren hat sie die Anrechnung einer Geschäftsgebühr wegen der Honorarvereinbarung abgelehnt.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel. Sie verweisen auf § 15a Abs. 4 EGZPO, wonach die Kosten der Gütestelle Kosten des Rechtstreites i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO seien. Auch die Nichtberücksichtigung der Geschäftsgebühr sei fehlerhaft erfolgt, da dies durch Vereinbarung eines Stundenlohns nicht umgangen werden könne.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen
Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.
Während die anlässlich des Schlichtungsverfahrens entstandenen anwaltlichen Gebühren und Kosten bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen sind, ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Seiten der Beklagten nicht vorzunehmen.
1. a) Soweit die Rechtspflegerin die Kosten und Gebühren, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstanden sind, nicht für festsetzungsfähig gehalten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der von ihm für richtig gehaltenen Ansicht sind die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren insgesamt Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO und deshalb der Festsetzung im Verfahren gem. §§ 104 ff. ZPO ohne weiteres zugänglich (BayObLG NJW-RR 2005, 724 = MDR 2004, 1263; OLG Bremen AnwBl 2003, 312 [= AGS 2003, 373]; LG Mönchengladbach AnwBl 2003, 312; 313; LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2003, 1508; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn 286; Friedrich, NJW 2003, 3534, 3535 f.; Hartmann, NJW 1999, 3745, 3748; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 9; Zöller/Heßler, § 15a EGZPO Rn 26, a.A. OLG Hamm AGS 2008, 429; OLG Hamburg MDR 2002, 115 mit krit. Anm. Schütt; Pfab, Rpfleger 2005, 411), falls, was vorliegend der Fall ist, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreites übereinstimmen (OLG Düsseldorf OLGR 2009, 520). Wenn auch der Gegenansicht zuzugeben ist, dass sowohl in § 15a Abs. 4 EGZPO als auch in § 10 Abs. 1 lit. 2 e) GüSchlG NRW lediglich davon die Rede ist, dass zu den Kosten des Rechtsstreits "die Kosten der Gütestelle" sowie gem. § 91 Abs. 3 ZPO die "Gebühren" gehören, "die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind", so ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten und anderer damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um unmittelbar prozessbezogene Vorbereitungskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt. Denn nach der Rspr. des BGH (MDR 2005, 285) ist eine ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage sofort abweisungsreif; eine Nachholung ist nicht möglich (s.a.: Zöller/Heßler, a.a.O., Rn 25). Daher ist dessen Durchführung nicht nur sinnvoll, sondern zur Vorbereitung und Einleitung eines Klageverfahrens zwingend erforderlich.
b) Die seitens der Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung steht dem nicht entgegen. Hiernach sind die "Kosten des Rechtsstreits" quota...