1. Die Abzüge bei den zur Festsetzung beantragten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zu Unrecht erfolgt.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten, die im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsrechnung mit den Kosten eines Unterbevollmächtigten für erforderlich gehalten haben, sind die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich erstattungsfähig.
Dass es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, ist allgemein anerkannt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05 – NJW-RR 2008, 654). Die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind deshalb grundsätzlich – und nicht nur in Höhe niedrigerer Kosten eines Unterbevollmächtigten – erstattungsfähig.
Ein persönlicher Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten kann zwar ausnahmsweise – etwa bei besonders einfach gelagerten Streitsachen und rechtskundigem Personal – entbehrlich sein. Da die Parteien über Ansprüche aus einem aufschiebend bedingten Vertrag über die Lieferung einer Solaranlage und aus einem Vermittlungsauftrag für die Montage eines Heizungssystembausatzes streiten, kann vorliegend aber nicht von einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall ausgegangen werden.
b) Die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten der Anreise mit dem eigenen Pkw sind nach Maßgabe der tatsächlich zurückgelegten Kilometer zu erstatten (vgl. MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn 132). Dass die Gesamtfahrtstrecke 750 Kilometer betragen habe, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert, was nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes grundsätzlich genügt.
Entgegen der Ansicht des LG werden durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht dadurch begründet, dass die Abfrage eines Routenplaners eine um insgesamt – für Hin- und Rückweg – 45 Kilometer kürzere Fahrtstrecke ergibt. Zum einen ist die Wahl der kürzesten Strecke etwa dann nicht zumutbar, wenn eine andere – längere – Strecke erwartungsgemäß mit geringerem Zeitaufwand bewältigt werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Giebel, a.a.O.). Eine Verlängerung der tatsächlich zurückgelegten Strecke kann aber auch auf andere Faktoren zurückzuführen sein – wie etwa auf Umleitungen an Baustellen u.Ä. oder aber auf ein schlichtes Verfahren, die einen Abzug ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Abgabe einer unrichtigen anwaltlichen Versicherung kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unterstellt werden. An Fahrtkosten sind deshalb für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin 225,00 EUR (750 km x 0,30 EUR nach Nr. 7003 VV) in Ansatz zu bringen.
Dasselbe gilt für die ebenfalls erstattungsfähigen Fahrtkosten des auf die gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem Termin entsandten Mitarbeiters der Klägerin, so dass hierfür gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG ein Betrag von 184,50 EUR (738 km x 0,25 EUR) zu berücksichtigen ist.
c) Entgegen der Ansicht des LG sind auch die geltend gemachten Übernachtungskosten erstattungsfähig.
Die Entfernung zwischen Dortmund und Saarbrücken beträgt rund 350 Kilometer. Mit Blick auf die bekanntermaßen prekäre Verkehrssituation im Rhein-Ruhr-Gebiet kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein pünktliches Erscheinen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Gerichtstermin um 10.00 Uhr bei Abfahrt in Dortmund nach 6.00 Uhr sicher gewährleistet gewesen wäre. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Wohnung schon vor 6.00 Uhr morgens – und damit zur Nachtzeit i.S.d. § 758a Abs. 4 S. 2 ZPO – hätte verlassen müssen, kann diesem aber nicht abverlangt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 9.1.2009–5 W 284/08, OLGR 2009, 212; OLG Celle RVGreport 2009, 193; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1654 [= AGS 2003, 498]). Bereits dies rechtfertigt die Berücksichtigung der Übernachtungskosten, die mit 77,56 EUR auch der Höhe nach nicht unangemessen erscheinen. Hinzu kommt vorliegend, dass es einem Prozessbeteiligten mit Blick auf ein erhöhtes Unfallrisiko wegen Übermüdung kaum zugemutet werden kann, bei einer Anreise um oder gar vor 6.00 Uhr morgens am selben Tag noch eine Gesamtfahrtstrecke von rund 700 Kilometern zu bewältigen. Jedenfalls dann, wenn eine derart frühe Anreise erforderlich ist, können Übernachtungskosten im Einzelfall ausnahmsweise auch bei einem Zeitaufwand von weniger als 10 Stunden für Hin- und Rückweg als erstattungsfähig anzusehen sein (vgl. zu einem Zeitaufwand ab 10 Stunden OLG Dresden Rpfleger 1998, 444; Senat, Beschl. v. 9.1.2009–5 W 284/08, OLGR 2009, 212). Hinzu kommt ein weiteres Abwesenhei...