NJW-Schriftenreihe, Begründet von Dr. Elmar Kalthoener †. Bearbeitet von Dr. Helmut Büttner und Dr. Hildegard Wrobel-Sachs. 5. völlig neu bearb. Aufl. Verlag C. H. Beck, München 2010. XXIV, 383 S. 48,00 EUR.

Auch dieses Standardwerk musste anlässlich des FGG-ReformG neu aufgelegt und aktualisiert werden. Anstelle der bisherigen "Prozesskostenhilfe" heißt es nunmehr "Prozess- und Verfahrenskostenhilfe". Dies beruht darauf, dass das FamFG in den §§ 76 ff. nur für die Verbundverfahren und die Familienstreitsachen unmittelbar auf die Vorschriften der ZPO verweist. Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten dagegen zum Teil abweichende Vorschriften. So ist die Beiordnung eines Anwalts in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur noch dann geboten, wenn die Sache Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist (§ 78 Abs. 2 FamFG). Der Grundsatz der Waffengleichheit ist hier abgeschafft. Zur Auslegung dieser Norm liegen bereits erste Gerichtsentscheidungen vor (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 - 8 WF 204/09; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.12.2009 - 2 WF 237/09; OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2009 - 17 WF 131/09). Ein weiteres Problem bringt das FamFG mit sich. Dadurch, dass nunmehr einstweilige Anordnungen auch isoliert erhoben werden können und nicht mehr von einer bereits anhängigen Hauptsache abhängig sind, stellt sich die Frage, ob sowohl für eine einstweilige Anordnung als auch für die Hauptsache Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist. Auch hierzu gibt es schon erste Entscheidungen (siehe OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.11.2009 - 2 WF 211/09). Danach soll der Rechtsuchende zunächst einmal sein Heil in einem einstweiligen Anordnungsverfahren suchen. Nur wenn ihm dies keinen ausreichenden Schutz bietet, soll ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren bestehen. Anderenfalls sei der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig. Neben den durch das FGG-ReformG eingeführten neuen Vorschriften galt es auch umfangreiche Rspr. zum bisherigen Recht einzuarbeiten. Insbesondere im Rahmen der Beratungshilfe hat das BVerfG einige wichtige Entscheidungen getroffen (Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten; Beratungshilfe auch für Widerspruchsverfahren gegen Behördenentscheidungen etc.). Leider ist immer noch zu beobachten, dass die Praxis hier äußerst restriktiv verfährt, auch wenn teilweise zum "Beratungshilfeverbund" erfreuliche Entscheidungen ergangen sind. Ein weiteres Problem, das sich ständig stellt, ist die Frage, ob für eine Stufenklage insgesamt Prozesskostenhilfe bewilligt werden muss oder stufenweise (siehe OLG Naumburg in diesem Heft, S. 32). Mit allen diesen Fragen setzt sich das Werk in bewährter Manier auseinander und ist dem Leser eine wichtige Hilfe.

Häufig ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für den Anwalt von entscheidender Bedeutung, da er häufig von der nicht vermögenden Partei kaum Zahlungen erwarten kann. Von daher ist es unverständlich, dass viele Anwälte sich über die Voraussetzungen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu wenig informieren. Wer regelmäßig mit PKH-, VKH- oder Beratungshilfemandaten zu tun hat, wird den Wert dieses Werkes zu schätzen wissen, auch wenn der Teil zu Vergütungsabrechnung in PKH und Beratungshilfemandaten durchaus etwas umfangreicher ausfallen dürfen.

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