RVG § 33; GKG § 63
Leitsatz
Wird im PKH-Verfahren ein Streitwert festgesetzt, dient dieses aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens allein der Bestimmung der Anwaltsgebühren. Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung ist daher gem. § 33 RVG zu behandeln.
OLG Rostock, Beschl. v. 11.5.2009–3 W 102/08
Sachverhalt
Die beim AG Rostock eingereichte Auskunftsklage verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vom AG als unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben behandelt und dementsprechend ist nur eine einfache Abschrift an die Antragsgegnerin formlos zur Stellungnahme übersandt worden. Nach Abgabe der Sache an das sachlich zuständige LG hat dort zwecks einvernehmlicher Regelung des Streits ein gerichtliches Mediationsverfahren stattgefunden, das jedoch ergebnislos verlaufen ist. Da die Antragsgegnerin in der Folgezeit dem Auskunftsbegehren des Antragstellers dennoch entsprochen hat, haben die – inzwischen neuen – Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers "Erledigung erklärt".
Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat sodann um Festsetzung des Streitwertes gebeten. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben daraufhin gleichermaßen beantragt, den Gegenstandswert des Verfahrens zwecks Abrechnung gegenüber ihrer Mandantin festzusetzen.
Das LG hat daraufhin den Wert des Streitgegenstandes des Prozesskostenhilfeverfahrens auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist u.a. der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 30.1.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Unter dem 15.5.2008 hat die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung beantragt und hierbei u.a. eine Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR und eine Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 38.000,00 EUR geltend gemacht. Nach Hinweis des Gerichts auf den festgesetzten Streitwert hat die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, den Streitwertbeschluss zu ergänzen, da im Rahmen der Mediation auch der Zugewinnausgleich erörtert worden sei, was streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 5.6.2008 hat ihr das LG mitgeteilt, dass kein Anlass zur Ergänzung oder Änderung der Streitwertfestsetzung bestehe. Der festgesetzte Wert entspreche den Anträgen im Prozesskostenhilfeverfahren, die beschieden worden seien. Dass im Mediationsverfahren möglicherweise auch andere Ansprüche erörtert worden seien, habe auf den Verfahrensstreitwert keinen Einfluss. Dies wäre allenfalls dann hinsichtlich des (Mehr-) Wertes des Vergleichs anders, wenn ein solcher Vergleich zustande gekommen wäre; dies sei aber nicht der Fall. Gleichzeitig hat das LG angefragt, ob der Schriftsatz der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als förmliche Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss verstanden werden solle. Daraufhin hat die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11.6.2008 mitgeteilt, dass ihr Schriftsatz als förmliche Beschwerde betrachtet werden solle. Hinsichtlich der Erörterung der Zugewinnansprüche in der Mediation sei von einem Streitwert von 30.000,00 EUR auszugehen. Gleichzeitig hat sie um Prüfung der Prozesskostenhilfebeiordnung für das Mediationsverfahren auch in diesem Umfang gebeten.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 19.6.2008 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen
1. Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist unzulässig und zu verwerfen, worauf sie telefonisch hingewiesen worden ist.
a) Bei der Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des LG handelt es sich in der Sache um eine solche nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der Anträge der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dies folgt daraus, dass Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, um das es hier allein geht, da die Klage zu keiner Zeit zugestellt worden ist, nicht anfallen und daher eine Wertfestsetzung für die nach einem bestimmten Wert zu erhebenden Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, für die die Vorschrift nur gilt, keinen Sinn hatte und daher nicht veranlasst und zulässig war (vgl. nur Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 63 GKG Rn 16). Demgegenüber bedurfte es mangels eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auf – hier vorliegenden – Antrag einer Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG (vgl. nur Hartmann a.a.O., § 33 RVG Rn 6), die dementsprechend auch erfolgt ist. Dies musste auch allen Verfahrensbeteiligten trotz der insoweit fehlerhaften Begründung des LG klar sein und war insbesondere auch für die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ersichtlich. Denn sie hat ursprünglich lediglich die Ergänzung des Streitwertbeschlusses im Hinblick auf ihre anwaltliche Tätigkeit im Mediationsverfahren und ihre in...