GKG §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1
Leitsatz
- Bei Streitigkeiten um die Erteilung von Aufenthaltstiteln für mehrere Kläger ist der Auffangwert pro Person anzusetzen.
- Der einfache Auffangwert ist nur dann festzusetzen, wenn mehrere Familienmitglieder im Interesse ihrer familiären Gemeinschaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Familienmitglied erstreben.
OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.5.2009–2 O 34/09
Aus den Gründen
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung des VG ist nicht begründet. Das VG hat den Streitwert zu Recht auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Bei Streitigkeiten um die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen. Erstreben – wie hier – mehrere Kläger die Erteilung von Aufenthaltstiteln für jeden einzelnen, ist der Auffangwert entsprechend der Anzahl der Kläger zu vervielfachen.
Gem. § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rspr. die Auffassung vertreten, mehrere Streitgegenstände i.S.d. Vorschrift lägen auch im Falle subjektiver Klagehäufung, also bei einer Mehrheit von Klägern bzw. Antragstellern, nicht vor, wenn dem Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liege und sich das Entscheidungsergebnis zwangsläufig auf alle Kläger bzw. Antragsteller in derselben Weise auswirke, wenn also ein übereinstimmendes gemeinsames, nicht in verschiedene Eigeninteressen aufspaltbares Rechtsschutzinteresse vorliege. Er hat diesen Grundsatz (teilweise) auch in den Fällen angewandt, in denen mehrere Familienangehörige die Erteilung mehrerer Aufenthaltserlaubnisse begehrt haben (vgl. Beschl. v. 7.2.1994–2 M 35/93 – m. w. Nachw.; Beschl. vom 18.9.2007–2 O 277/07; a.A. allerdings: Beschl. v. 15.8.2008–2 O 162/08). Der Senat schließt sich nunmehr der Empfehlung in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]) und der h.M. in der Rspr. an. Danach ist für den Streit um die Erteilung eines Aufenthaltstitels für jeden der Kläger bzw. Antragsteller der Auffangwert zugrunde zu legen (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2003–1 B 272.03, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 27; NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2004–11 ME 245/04, AGS 2005, 355; VGH BW, Beschl. v. 8.7.2008–13 S 994/08, AuAS 2008, 199; BayVGH, Beschl. v. 1.2.1999–10 ZS 99.216, juris; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 6.6.2008–3 E 3/08, AuAS 2008, 200). Der einfache Auffangwert ist nur dann anzusetzen, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs) gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsakts erstreben, etwa wenn mehrere Familienmitglieder im Interesse ihrer familiären Gemeinschaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Familienmitglied begehren. In diesem Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um einen wirtschaftlich einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 28.1.1991–1 B 95.90, NVwZ-RR 1991, 669; BayVGH, Beschl. v. 14.3.2003–10 B 99.2101, InfAuslR 2000, 284).
Da im vorliegenden Verfahren die beiden Kläger (Mutter und Sohn) jeweils für sich eine Aufenthaltserlaubnis begehrt haben, ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 10.000,00 EUR.