RVG § 11
Leitsatz
Bestellt sich für eine Partei eine Rechtsanwaltskanzlei als Prozessbevollmächtigte, die ausweislich ihres Briefkopfs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, kann nur die Sozietät die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten betreiben. Das Honorar steht in einem solchen Fall der Gesellschaft zur gesamten Hand zu, auch wenn es sich lediglich um eine Schein- bzw. Außensozietät handelt.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2009–6 W 186/08
Sachverhalt
Gegen die Beklagte und Antragsgegnerin war Klage erhoben worden. Für die Antragsgegnerin meldete sich die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte. Im Briefkopf dieser Kanzlei sind insgesamt vier Rechtanwälte aufgeführt, darunter Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. Aus dem Briefkopf ist nicht ersichtlich, dass die neben Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. angegebenen Rechtsanwälte lediglich angestellte Rechtsanwälte wären.
Im Bestellungsschriftsatz der Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte heißt es: "In pp. zeigen wir an, dass wir die Beklagte vertreten." Den Termin zur mündlichen Verhandlung nahm für die Antragsgegnerin Rechtsanwältin H. wahr, die auf dem Briefkopf der K. Rechtsanwälte aufgeführt ist.
Die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte beantragte später die Festsetzung der Kosten gegen die eigene Partei. Die Antragsgegnerin bat um Ratenzahlung. Dies lehnte die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte mit von Rechtsanwältin H. unterzeichnetem Schriftsatz ab. Weiter heißt es darin: "Wir bitten daher um Festsetzung wie beantragt."
Das LG setzte daraufhin die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Vergütung fest. Als Antragsteller war angegeben: "Rechtsanwälte K. & Kollegen".
Später beantragte die Anwaltskanzlei K. Rechtsanwälte die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. mit der Begründung, dieser sei alleiniger Anspruchsinhaber, die übrigen auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälte seien im Anstellungsverhältnis tätig.
Das LG wirkte darauf hin, dass ein Antrag auf Berichtigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gestellt wurde und berichtigte ihn dahingehend, dass Antragsteller Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. sei.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die Vergütungsfestsetzung habe nicht Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K., sondern die Kanzlei K. Rechtsanwälte beantragt.
Die Kanzlei K. Rechtsanwälte teilte daraufhin mit, es habe sich um einen Schreibfehler im Kostenfestsetzungsantrag und im Kostenfestsetzungsbeschluss gehandelt. Materiellrechtlicher Anspruchsinhaber der zu zahlenden Vergütung sei Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. Diesen habe die Kanzlei K. Rechtsanwälte im Kostenfestsetzungsverfahren vertreten.
Der zuständige Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf der Antragsgegnerin nicht abgeholfen und ihn dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Der Berichtigungsbeschluss war aufzuheben, weil die Berichtigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss war hinsichtlich der Antragstellerbezeichnung nicht unrichtig. Antragsteller war die Sozietät, der Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. angehört. Deshalb darf Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. nicht allein als Antragsteller genannt werden. Eine dahingehende Berichtigung würde zu einem unzulässigen Wechsel der Beteiligten führen.
Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG kann der Prozessbevollmächtigte gegen den eigenen Mandanten betreiben. Prozessbevollmächtigter war hier die Kanzlei K. Rechtsanwälte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie hat sich gegenüber dem Gericht zum anwaltlichen Vertreter bestellt. Sie ist auch in dem von den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich im Protokoll als Prozessbevollmächtigte als "Rechtsanwälte K. & Kollegen" aufgeführt. Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. ist im Rechtsstreit nicht als anwaltlicher Vertreter der Antragsgegnerin aufgetreten, dies war vielmehr Rechtsanwältin H., die im Briefkopf als Mitglied der Sozietät aufgeführt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Mandatsvertrag der Antragsgegnerin mit allen Mitgliedern der Sozietät zustande gekommen ist. Dass die drei neben Rechtsanwalt Prof. Dr. K. auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälte nur seine Angestellten sind, ist nach außen hin nicht erkennbar. In einem derartigen Fall liegt eine Außen-GbR vor, die als Gesellschaft Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann und darüber hinaus als solche haften kann (vgl. BGH NJW 2007, 2490, zitiert nach juris).
Das Honorar steht in einem solchen Fall der Gesellschaft zur gesamten Hand zu (BGH NJW 1996, 2859, zitiert nach juris). Diese ist – auch als Schein- bzw. Außensozietät – im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG beteiligtenfähig (vgl. BGHZ 146, 341).
Dass bereits der Kostenfestsetzungsantrag unrichtig gewesen sein soll und eigentlich im Namen von Rechtsanwalt Prof. Dr. K. gestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Der Vergütungsfestsetzungsantrag ist – von einem Rechtsanwalt – unter dem Briefkopf der Sozietät gestellt und ...