Die Entscheidung ist zutreffend. Auch bei einem Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO zählt der Einspruch bereits zum gerichtlichen Verfahren und löst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen