RVG VV Nr. 5115; OWiG § 72

Leitsatz

Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV entsteht auch dann, wenn im Bußgeldverfahren nach Aussetzung der Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG durch Beschluss entschieden wird.

AG Saarbrücken, Hinweisbeschl. v. 14.10.2009–42 C 230/09

Aus den Gründen

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Nach Auffassung des Gerichts ist die Gebühr Nr. 5115 VV zu Recht abgerechnet worden, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird und wenn das Gericht gem. Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 5115 VV nach § 72 OWiG durch Beschluss entscheidet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht herleiten, dass eine Hauptverhandlung überhaupt nicht stattgefunden haben darf. Zutreffend ist, dass die Gebühr jedenfalls dann nicht anfällt, wenn eine Hauptverhandlung begonnen hat und lediglich – durch die Mitwirkung des Verteidigers an einer Einstellung oder Rücknahme des Einspruchs – Fortsetzungstermine entfallen.

Insoweit steht auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 24.1.2006 (AGS 2006, 339 = RVGreport 2006, 152) der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da dort die Einstellung des Verfahren "in" der Hauptverhandlung (zwischen einzelnen Fortsetzungsterminen) erfolgte. Auch die beiden anderen Entscheidungen bestätigen lediglich, dass es auf den Wegfall der Hauptverhandlung und nicht auf den Wegfall eines Hauptverhandlungstermins ankommt.

Unstreitig war die Hauptverhandlung nach dem ersten Hauptverhandlungstag nicht lediglich unterbrochen, so dass die Hauptverhandlung von neuem hätte beginnen müssen (vgl. § 229 StPO).

Das Gericht schließt sich insoweit der wohl überwiegenden Ansicht in Rspr. und Lit. an, wonach die Gebühr Nr. 5115 VV auch dann entsteht, wenn eine Hauptverhandlung zuvor stattgefunden hat, diese aber ausgesetzt und ein neuer Verhandlungstermin bestimmt wurde (Gerold/Schmidt Nr. 5115 VV Rn 10 m. w. Nachw.; OLG Köln NZV 2007, 637 m. w. Nachw.; Enders, JurBüro 2006, 449). Denn auch in diesem Fall ist die (weitere) Hauptverhandlung (durch Rücknahme oder Einstellung), durch die weitere Kosten und Aufwand entstehen würden, entbehrlich.

Mitgeteilt von Bürovorsteher Klaus-Peter Becker, Saarbrücken

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