1. Der bloße Vortrag, der Kläger sei rechtsschutzversichert, ist gegenüber einem eingeklagten Kostenerstattungsanspruch unerheblich, solange nicht auch vorgetragen wird, dass der Rechtsschutzversicherer die geltend gemachte Forderung bezahlt habe, da erst mit Zahlung ein Kostenerstattungsanspruch auf diesen übergeht und der Kläger dann nicht mehr Zahlung an sich verlangen kann.
  2. Das Erfordernis der Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft nur die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. Dagegen setzt ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch keine vorherige Abrechnung nach § 10 RVG voraus.

OLG München, Beschl. v. 13.8.2010 – 10 U 3928/09

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