1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung angefallene 1,6fache-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sei nur in Höhe einer 1,1fachen-Verfahrensgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV  erstattungsfähig.

Nach der Rspr. des BGH, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der 1,6fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV nicht darauf an, ob der obsiegende Berufungsgegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn – wie hier – nach Stellung des Zurückweisungsantrags das Rechtsmittel durch den Berufungsführer begründet wird und anschließend das Berufungsgericht nach § 522 ZPO die Berufung zurückweist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2010 – VII ZB 6/09, NJW 2010, 3170 Rn 8 f. [= AGS 2010, 514]; vgl. auch Beschl. v. 13.7.2010 – VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn 5 ff. [= AGS 2010, 513] und v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn 11 [= AGS 2009, 313]; siehe ferner BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn 10 f. u. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859 Rn 8 ff. [= AGS 2009, 143]). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV ist nicht, dass sich der Prozessbevollmächtigte inhaltlich mit der Berufungsbegründung auseinandersetzt. Die Verfahrensbeendigung nach Stellung des Zurückweisungsantrags stellt auch keine vorzeitige Erledigung i.S.d. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV dar. Die volle Gebühr wird vielmehr bereits durch die Stellung der Sachanträge ausgelöst. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abweisungsantrags noch keine Rechtsmittelbegründung vorlag, ist jedenfalls unbeachtlich, wenn diese später eingereicht wird; denn für die Frage der Erstattungsfähigkeit ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ohne Belang (vgl. Beschl. v. 13.7.2010 a.a.O. Rn 12 u. v. 1.4.2009 a.a.O. Rn 7). Nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung kann dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels zu erreichen und einen entsprechenden Antrag anzukündigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Vorgehensweise nach § 522 ZPO in Betracht kommt oder nicht (Beschl. v. 24.6.2010 a.a.O.).

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