Auf das nach dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die Beschwerde war durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, § 63 FamFG. Die Monatsfrist wurde durch Einlegung beim AG gewahrt, sodass es eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht bedurfte.
Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, da es nur eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zum Gegenstand hat, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO.
Bei dem vorliegenden Verfahren, das sich auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 826 und 242 BGB stützt und der Durchsetzung eines nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruches dient, handelt es sich nicht um eine Abstammungssache, sondern um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 169 Rn 20) und damit gem. § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache.
Während bei den FamFG-Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einigkeit herrscht, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 – 18 UF 243/09 [= AGS 2010, 41]; OLG München, Beschl. v. 3.11.2009 – 33 WF 243/09; Keidel/Meyer-Holz; FGG, 16. Aufl. 2009, § 58 Rn 95), wird dies bei den Familienstreitsachen unterschiedlich beurteilt. Bei diesen stellt § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG klar, dass die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde anzuwenden sind, die §§ 80 bis 84 FamFG über die Kosten hingegen nicht heranzuziehen sind. Insofern verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass, dem Wortlaut des FamFG folgend, sich eine Differenzierung zwischen Streitsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erschließt, da die §§ 58 ff. FamFG eine solche Unterscheidung nicht enthalten und die Kostenentscheidung insgesamt Bestandteil der Endentscheidung wird (OLG Oldenburg, 5. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 1.6.2010 – 14 UF 45/10; Rüntz/Viefhues, FamRZ 2010, 1292).
Dagegen wird mit Verweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (BT-Drucks 16/6308, S. 168), in dem das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nur für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden sollte, vorgebracht, dass zu den in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Bezug genommenen Kostenvorschriften auch § 99 ZPO gehört, weswegen zwar grundsätzlich die §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde zur Anwendung kommen, jedoch unter Beachtung der hinsichtlich der Kostenentscheidung weiter geltenden Vorschrift des § 99 ZPO (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 58 FamFG, Rn 5; Keidel/Meyer-Holz; FGG, 16. Aufl. 2009, § 58, Rn 95; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, Vorbem. zu § 80 FamFG, Rn 5; OLG Oldenburg, 4. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 8.10.2010 – 4 WF 226/10; Götsche, in: JurisPR-FamR 11/2010, Anm. 2).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat wegen des eindeutigen Verweises in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG jedenfalls für die nicht den Unterhalt betreffenden Familienstreitsachen an. Da sich die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen weiterhin, außer in Unterhaltssachen, nach §§ 91 ff. ZPO richtet, spielen anders als in § 81 FamFG verhaltensorientierte Kriterien weiterhin keine Rolle, sondern die Kostenentscheidung richtet sich strikt nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Gesetzeszweck des § 99 ZPO, zu verhindern, dass das Gericht bei Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, hat daher weiterhin seine Berechtigung.
Um eine solche isolierte Anfechtung handelt es sich hier, denn sowohl aus dem Wortlaut der Beschwerde als solcher, als auch aus deren Begründung sowie aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ergibt sich, dass sie ausschließlich eingelegt wurde, um die Kostenentscheidung des AG überprüfen zu lassen.
Soweit sich der Antragsteller auf den Standpunkt stellen würde, die Beschwerde bezöge sich auf den Beschluss des AG insgesamt, sodass § 99 ZPO nicht zur Anwendung komme, könnte er auch damit keinen Erfolg haben. Dies würde wegen des erklärten Zwecks, nur die Kostenentscheidung anzugreifen, eine unzulässige Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO darstellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 99, Rn 4; OLG Düsseldorf FamRZ 91, 350). Zwar darf ein Rechtsmittel bei formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deswegen als unzulässig verworfen werden, wenn "der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit Händen zu greifen ist" (RGZ 102, 290, 291; BGH NJW 1976, 1267). Dies ist hier aber aufgrund der Beschwerdebegründung und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers der Fall. Er verfolgt das Ziel, den Namen des leiblichen Vaters der Tochter M.-S. der Antragsgegnerin zu erfahren, nicht weiter. Vielmehr geh...