FamGKG § 51 GKG a.F. § 42
Leitsatz
Wird mit einem Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels für den Fall der Abänderung beantragt, danach überzahlte Beträge zurückzuzahlen, erhöht dieser Antrag den Gebührenstreitwert nicht.
KG, Beschl. v. 5.10.2010 – 19 WF 138/10
1 Sachverhalt
Auf Grund eines rechtskräftigen Titels war der Kläger zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 331,00 EUR verpflichtet. Hiergegen erhob er vor dem 1. 9. 2009 Klage, mit der er beantragte, den Titel dahingehend abzuändern, dass ab Rechtshängigkeit kein Unterhalt mehr zu leisten sei. Da er bist zur Abänderung weiterhin zur Zahlung verpflichtet blieb, beantragte er für den Fall der Abänderung die Rückzahlung der sich danach ergebenden zuviel gezahlten Beträge. Nach Beendigung des Verfahrens setzte das FamG den Streitwert für den Abänderungsantrag auf 12 x 331,00 EUR = 3.972,00 EUR fest. Darüber setzte es einen zusätzlichen Wert für den Rückforderungsantrag fest und rechnete dessen Wert dem Abänderungsantrag hinzu. Die hiergegen erhobene Streitwertbeschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Mit Recht hat das AG seiner auf § 42 Abs. 1 GKG a.F. beruhenden Wertfestsetzung einen monatlichen Unterhalt von 331,00 EUR zugrunde gelegt. In dieser Höhe war die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten in dem Vergleich aus dem Jahr 2001 tituliert. Die von dem Kläger begehrte Abänderung dahingehend, dass kein Unterhalt mehr zu leisten ist, ist daher mit diesem Betrag zu bemessen. Da eine Abänderung ab Rechtshängigkeit begehrt war, bemisst sich der Wert nach dem Jahresbetrag (§ 42 Abs. 1 GKG), somit in Höhe von 3.972,00 EUR.
Nicht gefolgt werden kann dem AG aber, soweit es darüber hinaus als streitwerterhöhend den Rückzahlungsanspruch berücksichtigt hat. Der Kläger hat für den Fall, dass seinem Abänderungsantrag stattgegeben werden würde, hilfsweise die Rückzahlung des überzahlten Unterhalts begehrt. Dieser Hilfsantrag erhöht den Gegenstandswert entgegen dem Grundsatz des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht. Es liegt ein Fall von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG vor (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 609; Hartmann, KostG, 40. Aufl. § 45 GKG Rn 13). Nach dieser Vorschrift ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn Haupt und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen, was dann der Fall ist, wenn sie beide bei wirtschaftlicher Betrachtung dasselbe Interesse betreffen. Das ist der Fall, wenn zum einen die Abänderung und zum anderen der sich daraus ergebende Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht allein dahin, mit dem Unterhaltsbetrag nicht mehr belastet zu sein. Dieses Interesse wäre bei einer Addition der Anträge doppelt bewertet.
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend, so bereits
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OLG Karlsruhe, |
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OLG Köln, |
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OLG Hamburg, |
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ebenso auch Hartmann. |
Nach neuem Recht verhält es sich nicht anders. Die in § 45 Abs. 1 GKG enthaltene Regelung hat § 39 Abs. 1 FamGKG für die familiengerichtlichen Verfahren wörtlich übernommen.
Auch bei einem Unterhaltsabänderungsantrag sind fällige (Abänderungs-)Beträge hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG; § 42 Abs. 5 GKG a.F.). Fällig ist der Unterhalt am Ersten eines Monats im Voraus (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sodass auch der abzuändernde Unterhalt des laufenden Monats hinzuzurechnen ist.
Norbert Schneider