Ist im Vorbehaltsverfahren ein Vorbehaltsanerkenntnisurteil ergangen, scheidet hier eine Anwendung des § 93 ZPO aus, da sich die fehlende Leistungsbereitschaft des Beklagten aus dem Vorbehalt ergibt.[1] Wird ein solches Urteil später im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt, kann es nicht mit der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO angefochten werden.[1] § 99 Abs. 2 ZPO gilt danach nur für solche Anerkenntnisse, auf deren Grundlage ein den Rechtsstreit in der Hauptsache abschließendes Urteil ergeht. Dies ist jedoch bei einem Anerkenntnis, welches unter dem Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren erklärt wird nicht der Fall.

[1] MüKo/Voit § 599 Rn 7; Zöller/Greger § 599 ZPO Rn 9.
[1] OLG Naumburg NJW-RR 1997, 893.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge