1. Einmalige Entstehung der Gebühren
Vorbehalts- und Nachverfahren bilden für die Gerichtskosten einen einheitlichen Kostenrechtszug i.S.d. § 35 GKG und § 29 FamGKG, sodass die Gerichtsgebühren nur einmal entstehen.
Vor dem LG wird ein Urkundenverfahren durchgeführt. Es ergeht Vorbehaltsurteil. Der Beklagte macht seine Rechte im Nachverfahren geltend. Hier ergeht ein Urteil, mit dem das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt wird. Der Streitwert wird für beide Verfahren auf jeweils 12.000,00 EUR festgesetzt.
An Gerichtsgebühren sind entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz., Wert: 12.000,00 EUR |
657,00 EUR |
Die Verfahrensgebühr deckt sowohl das Vorbehalts- als auch das Nachverfahren ab.
2. Antragshaftung
Der Rechtsstreit bleibt im ordentlichen Verfahren anhängig (§ 600 Abs. 1 ZPO), sodass auch keine Änderung der Beteiligtenstellung im Nachverfahren eintritt. Derjenige, der das Vorbehaltsverfahren beantragt hat, haftet daher auch für die Kosten des Nachverfahrens als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG).
3. Entscheidungshaftung
Wird das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt, umfasst die Kostenentscheidung im Vorbehaltsurteil ohne Weiteres auch das Nachverfahren (vgl. IV Nr. 2a), sodass der Beklagte für sämtliche Kosten des Vorbehalts- und Nachverfahrens als Entscheidungsschuldner haftet (§ 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG). Wurde das Vorbehaltsurteil hingegen aufgehoben, so erlischt auch die sich daraus ergebende Kostenhaftung gegenüber der Staatskasse (§ 30 GKG). Bereits gezahlte Kosten sind an diesen zurückzuzahlen, soweit nicht noch ein weiterer Haftungsgrund besteht (§ 30 S. 2 GKG). Entsprechendes gilt für die Verfahren in Familienstreitsachen (§ 25 FamGKG).
4. Gebührenermäßigung
Die Gerichtsgebühr kann sich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. auf einen 1,0-Gebührensatz ermäßigen, wenn sich das gesamte Verfahren (Vorbehalts- und Nachverfahren) durch einen oder mehrere dort genannte Ermäßigungstatbestände erledigt. War in dem Vorbehaltsverfahren ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil ergangen, scheidet eine Gebührenermäßigung auch dann aus, wenn die Klage im Nachverfahren zurückgenommen oder hier Erledigung durch Anerkenntnisurteil oder Vergleich eintritt. Ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil steht daher einer Gebührenermäßigung nicht entgegen, wenn auch das Nachverfahren durch einen Ermäßigungstatbestand der KV/Nr. 1211 GKG beendet wird.
Beispiel 1
Im Vorbehaltsverfahren ergeht Anerkenntnisvorbehaltsurteil. In dem Nachverfahren ergeht streitiges Urteil.
Es bleibt bei der 3,0 Gebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.), weil nicht das gesamte Verfahren durch einen oder mehrere Ermäßigungstatbestände beendet ist.
Beispiel 2
In dem Vorbehaltsverfahren ergeht Anerkenntnisvorbehaltsurteil. In dem Nachverfahren wird die Klage zurückgenommen.
Es ist nur eine 1,0-Gebühr (Nr. 1211 GKG-KostVerz.) zu erheben, weil das gesamte Verfahren durch mehrere Ermäßigungstatbestände beendet ist.
5. Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnverfahren
Für das Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnverfahren (§ 703a ZPO) entstehen Kosten ausschließlich nach dem GKG, auch wenn es sich um eine Familienstreitsache handelt (§ 1 S. 3 FamGKG). Es entsteht eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz.
Im Falle eines Widerspruchs ohne die Beschränkungen des § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO, soll gem. § 12 Abs. 3 S. 3 GKG die Abgabe an das Streitgericht erst erfolgen, wenn die weitere 2,5 Verfahrensgebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz. bzw. Nr. 1220 FamGKG-KostVerz.) eingezahlt ist. Sie ist von demjenigen mittels Kostennachricht anzufordern, der die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.
Wurde der Widerspruch gem. § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt, hat das Mahngericht das Verfahren nach Erlass des Vollstreckungsbescheids von Amts wegen an das Streitgericht abzugeben. Gleiches gilt, wenn aufgrund eines Vorbehaltsmahnbescheids der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde und hiergegen Einspruch eingelegt wird. In beiden Fällen kann daher die Abgabe nicht von der vorherigen Zahlung der weiteren 2,5-Verfahrensgebühr abhängig gemacht werden. Diese ist vielmehr nach Eingang bei dem Streitgericht von demjenigen mittels Sollstellung anzufordern, der den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKG, § 21 Abs. 1 S. 2 FamGKG).