1. Vorbehaltsurteil
Das Vorbehaltsurteil (§ 599 ZPO) ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, die nach den §§ 91 ff. ZPO zu treffen ist. Wie der Hauptanspruch steht auch der Kostenausspruch unter dem Vorbehalt der späteren Aufhebung im Nachverfahren.
2. Urteil im Nachverfahren
Hinsichtlich des im Nachverfahren ergehenden Urteils ist zu unterscheiden, ob sich die Klage in diesem Verfahren als begründet oder als unbegründet erweist.
a) Aufrechterhaltung des Vorbehaltsurteils
Hält das Gericht die Klage auch im Nachverfahren für begründet, wird das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Dabei ist es empfehlenswert in dem Urteil des Nachverfahrens eine Kostenentscheidung mit dem Ausspruch zu treffen, dass der Beklagte auch die Kosten des Nachverfahrens zu tragen hat. Ist eine solche klarstellende Entscheidung nicht ergangen, hat der Beklagte dennoch gleichwohl die Kosten des Nachverfahrens zu tragen, da die Kostenentscheidung des Vorbehaltsurteils aufrechterhalten bleibt und Vorbehalts- und Nachverfahren prozessual als Einheit zu betrachten sind.
b) Aufhebung des Vorbehaltsurteils
Erweist sich in dem Nachverfahren der Klageanspruch als unbegründet, gelten gem. § 600 Abs. 2 ZPO die Regelungen des § 302 Abs. 4 S. 2 – 4 ZPO. Das Vorbehaltsurteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zugleich ist über die Kosten zu entscheiden, die nunmehr dem Kläger aufzuerlegen sind. Dieser Kostenausspruch umfasst dann sowohl die Kosten des Vorbehalts- als auch des Nachverfahrens, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Benennung des Vorbehaltsverfahrens bedarf. Darüber hinaus ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Schadensanspruch kann in dem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden.
3. Abstandnahme
Ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung ist die Abstandnahme vom Urkundenprozess (§ 596 ZPO), sodass auch § 96 ZPO, selbst bei Entstehung besonderer Kosten wegen Wechsel der Prozessart, nicht anwendbar ist.
4. Anerkenntnis
Ist im Vorbehaltsverfahren ein Vorbehaltsanerkenntnisurteil ergangen, scheidet hier eine Anwendung des § 93 ZPO aus, da sich die fehlende Leistungsbereitschaft des Beklagten aus dem Vorbehalt ergibt. Wird ein solches Urteil später im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt, kann es nicht mit der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO angefochten werden. § 99 Abs. 2 ZPO gilt danach nur für solche Anerkenntnisse, auf deren Grundlage ein den Rechtsstreit in der Hauptsache abschließendes Urteil ergeht. Dies ist jedoch bei einem Anerkenntnis, welches unter dem Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren erklärt wird nicht der Fall.