Eine vereinbarte Vergütung ist unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren überschreitet und der Anwalt keine ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Vergütung unter Berücksichtigung aller im Rahmen von § 4 Abs. 4 S. 1 RVG a.F. relevanten Faktoren nicht als unangemessen hoch anzusehen ist.

AG München, Urt. v. 10.12.2009 – 222 C 23309/08

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