Sowas kommt von sowas!
Nun liegt es also vor, das lang erwartete erste Urteil zur Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung!
Der Bundeshauptstadt Berlin und deren Richtern ist es vergönnt, Justizgeschichte zu schreiben und wie in einem guten Lehrbuch der Anwaltschaft darzulegen, wie man es nicht machen sollte und wie man an einer Erfolgshonorarvereinbarung scheitern kann.
Die Mahnungen und Warnungen bestätigen sich hier auf das Vortrefflichste. Wer mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbart, begibt sich ins Spielkasino, wobei der Mandant die Situation der Spielbank einnimmt, die bekanntlich am Ende immer gewinnt:
Bleibt der gewünschte Erfolg aus, erhält der Rechtsanwalt – wenn überhaupt und entsprechend vereinbart – nur einen Bruchteil der normalen gesetzlichen Vergütung, und tritt der Erfolg beim Mandanten ein, so wird dieser – ziemlich sicher erfolgreich – Mittel und Wege finden, die Erfolgshonorarvereinbarung im Nachhinein zu kippen.
All dies ist vorausgesagt worden, und der anwaltlich vertretene Beklagte dieses Verfahrens belegt in wunderbarer Weise, wie Mandanten heutzutage mit ihren Anwälten umzugehen pflegen.
Man muss sich nur einmal die im Urteil nachzulesenden Einwände des dortigen Beklagten buchstäblich auf der Zunge zergehen lassen. Da wird die Aktivlegitimation mit unzutreffender Begründung gerügt, da werden die selbstgemachten Angaben zur eigenen wirtschaftlichen Situation im Nachhinein in Frage gestellt. Da wird die Einschätzung des Prozessrisikos – ebenfalls natürlich im Nachhinein – als "unzureichend" bewertet, da will man aus einem offensichtlichen Formulierungsfehler Früchte ziehen und da wird der angediente Quota-litis-Betrag im Nachhinein als unangemessen hoch bezeichnet.
Genau vor solchen Mandanten ist aber wieder und wieder gewarnt worden, und Anwälte, die sich auf derartige Vereinbarungen einlassen, haben es jedenfalls dann nicht anders verdient, wenn sie ihrem Auftraggeber nicht nur blind vertrauen, sondern es an der Sorgfalt fehlen lassen, die die Erstellung von Vergütungsvereinbarungen nun einmal erfordert.
An den oben erwähnten Mahnungen und Warnungen hat es sicherlich nicht gefehlt. Auf die Schwächen des Gesetzestextes ist ebenso hingewiesen worden wie auf die Wahrscheinlichkeit, dass Mandanten im Falle des Erfolges vertragsuntreu werden und Anwälte finden, die eine derartige Vertragsuntreue auch unterstützen.
Und es ist auch eigentlich kein Wunder, dass bislang von der eingeschränkten Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht wird und es hat wenig Aussagekraft, wenn einige Studien allenfalls bekanntgeben können, ein erheblicher Teil der Anwaltschaft könnte sich zwischenzeitlich vorstellen, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Wenn die Entscheidung des LG Berlin, die den Ausspruch des berühmten Müller von Sanssouci, "es gibt noch Richter in Berlin", durchaus rechtfertigt, mit dazu beiträgt, dass derartige Warnungen nun endlich Ernst genommen werden, dann wäre das zu begrüßen. Dann hätten Mandanten, die sich durch Vertragsuntreue auszeichnen, in Zukunft auch keine Chancen mehr, Anwälte auf Erfolgshonorarbasis zu finden. Zu bedauern wäre dies sicherlich nicht, nachdem dieses Land über viele Jahrzehnte hinweg mit dem Verbot eines Erfolgshonorars gut gelebt hat.
Der Fall belegt eben, welch fatale Auswirkungen es hat, wenn Rechtsanwälte die Mahnungen und Warnungen missachten, die allen Formularbüchern vorangestellt werden. So hilfreich derartige Werke auch sind, so können sie eigenes Denken und individuelles Arbeiten am konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Nicht nur bei Erfolgshonorarvereinbarungen, bei diesen aber ganz besonders, ist der Anwalt gefordert, das jeweilige Muster gewissenhaft zu prüfen und an die individuellen Gegebenheiten anzupassen. Mögen Muster noch so sorgfältig gestaltet sein, die Rechtsprechung gibt allen Anlass, solche Musterformulierungen immer wieder aufs Neue und eigenverantwortlich einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Musterformulierungen dienen also in erster Linie als Denkanstöße und erste Arbeitshilfen, sollen den Rechtsanwalt aber nicht von seiner Eigenverantwortung entbinden.
Genau diese Warnungen – dies hat das LG Berlin sehr sorgfältig herausgearbeitet – haben die betroffenen Rechtsanwälte wohl in den Wind geschlagen. Dies belegt bereits die wortwörtliche Übernahme der Musterformulierung in den eigenen Entwurf, was allein freilich keine nachteiligen Folgen gehabt hätte.
Unverständlich ist es allerdings, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten, so wie er sie geschildert haben mag, nicht in die Vereinbarung aufgenommen worden sind. Unverständlich ist es, dass die Erfolgsaussichten nicht näher beschrieben oder erläutert worden sind, obgleich auch dies in den meisten Formularbüchern empfohlen wird.
Alle diese Unterlassungen und Nachlässigkeiten werden in dem hervorragend begründeten Urteil sorgfältig herausgearbeitet, wobei dem dortigen Beklagten hinsichtlich anderer Einwände eine erfreulich deu...