RVG §§ 14, 15, 60; RVG VV Nrn. 3102, 3106
Leitsatz
- Widerspruchsverfahren und Klageverfahren stellen unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG dar. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die Vergütung nach der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung des RVG zu berechnen ist, ist der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren.
- Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 2. Alt. VV setzt einen auf Veranlassung des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO oder 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossenen, gerichtlichen Vergleich voraus.
- Bei der Anrechnung von Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet sind, sondern darauf, in welcher Höhe die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.
SG Frankfurt, Beschl. v. 5.11.2018 – S 7 SF 110/16 E
1 Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem RVG, das dem Rechtsanwalt des Klägers – Erinnerungsführer – nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Der Erinnerungsführer wendet sich insbesondere gegen die Höhe der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.
In dem am 25.3.2013 zunächst vom Kläger selbst erhobenen Klageverfahren begehrte dieser die Feststellung einer Berufsunfähigkeit aufgrund eines Leistungsfalls vom 18.6.1978. Auf Antrag des Klägers wurde diesem mit Beschl. v. 8.8.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährt. Der Klägerbevollmächtigte bestellte sich mit Schriftsatz vom 12.8.2013 unter Vorlage einer Vollmacht. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens und einer Entscheidung des LSG endete das Verfahren am 22.2.2016 durch Zustimmung der Klägerseite zu einem vom Beklagten vorgeschlagenen Vergleich, wonach der Beklagte 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
Der Klägerbevollmächtigte machte in seiner Kostenrechnung folgende Vergütung geltend:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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500,00 EUR |
Abschlag Vorverfahren |
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– 175,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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270,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
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550,00 EUR |
Pauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
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32,80 EUR |
Zwischensumme |
1.247,80 EUR |
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Umsatzsteuer, 19 % Nr. 7008 VV |
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237,08 EUR |
Gesamtsumme |
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1.484,88 EUR |
Davon 1/2 |
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742,44 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung am 12.5.2016 wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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320,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
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350,00 EUR |
Pauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
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32,80 EUR |
Zwischensumme |
722,80 EUR |
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Umsatzsteuer, 19 % Nr. 7008 VV |
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137,33 EUR |
Gesamtsumme |
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860,13 EUR |
Davon 1/2 |
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430,06 EUR |
Sie führte aus, die Gebühren seien nach dem RVG alter Fassung festzusetzen, da das Klageverfahren vor dem 1.8.2013 eingereicht worden sei. Die Tätigkeit des Anwalts, die Schwierigkeit und die Bedeutung lägen im Bereich für ein mit der Höchstgebühr festzusetzenden Verfahren, allerdings nach Nr. 3103 VV, ohne die Anrechnung im neuen Recht. Dem Klägervertreter stehe nach RVG a.F. keine (fiktive) Terminsgebühr zu; eine solche sei nach Nr. 3106 S. 1 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV a.F. nicht angefallen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3. VV komme nicht in Betracht, weil die dafür erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht bestehe. In diesem Zusammenhang werde auf die zutreffenden Ausführungen des Kostensenats des LSG Hessen in der Entscheidung v. 10.9.2009 (L 2 SF 222/09 E) Bezug genommen.
Mit seiner Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, der Kläger habe zwar im März 2013 selbst Klage eingereicht, diese sei jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässig gewesen. Der Erinnerungsführer sei im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Klage damals nicht für den Kläger tätig gewesen. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides (30.7.2013), nach dem 1.8.2013 habe er den Kläger vertreten, dem am 8.8.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.
Einen konkreten Antrag hat der Erinnerungsführer im Kostenverfahren nicht gestellt.
Der Erinnerungsgegner beantragt, die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des SG abzuändern und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 925,58 EUR festzusetzen, abzüglich der Zahlung der Beklagten (742,44 EUR).
Dem lag folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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450,00 EUR |
Abschlag Vorverfahren |
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– 175,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
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450,00 EUR |
Pauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV |
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32,80 EUR |
Zwischensumme |
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777,80 EUR |
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Umsatzsteuer, 19 % Nr. 7008 VV |
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147,78 EUR |
Gesamtsumme |
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925,58 EUR |
Anrechnung der Bekl.-Zahlung |
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– 742,44 EUR |
Restsumme |
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183,14 EUR |
Nach gerichtlichem Hinweis sei die Vergütung nach dem ab 1.8.2013 geltenden RVG zu berechnen. Die geltend gemachte Höchstgebühr sei jedoch unbillig. Die anwaltliche Tätigkeit habe im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit im üblich...