Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet.
Gem. § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für die sich ein Wert nach den Vorschriften des FamGKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind auch die in Abs. 2 der Norm genannten Kriterien zu berücksichtigen (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 42 FamGKG Rn 2).
Bei einem Antrag auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld bemisst sich der Streitwert – wie das AG zutreffend festgestellt hat – im Regelfall nach dem eingetragenen Nennwert, da sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer Beleihung sich die dingliche Belastung in voller Höhe auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2017 – V ZR 165/16, juris Rn 6 f. [= AGS 2017, 333]). Ist jedoch die Grundschuldbestellung an einem im Miteigentum stehenden Grundstück erfolgt und verlangt einer der Miteigentümer die Löschung der Grundschuld, weil er die Teilungsversteigerung betreiben und das geringste Gebot niedrig halten will, entspricht es grds. billigem Ermessen, lediglich einen Wert festzusetzen, der der anteilsmäßigen Belastung des Miteigentumsanteils dieses Anteilseigners durch die eingetragene Gesamtgrundschuld an allein Miteigentumsanteilen entspricht.
Ausgehend hiervon entspricht es der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller und wirtschaftlich seinem Beseitigungsinteresse, den Wert des Verfahrens lediglich mit der Hälfte des Nennwerts der Grundschulden, mithin i.H.v. 25.564,50 EUR zu bemessen. Denn bei einer Teilungsversteigerung, wie sie von dem Antragsteller angestrebt wird, ist für die Feststellung des geringsten Gebots von demjenigen Teilhaber im Teilungsversteigerungsverfahren auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebot-Lösung, vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2016 – V ZB 136/14, juris Rn 18). Insofern war das objektive wirtschaftliche Interesse des Antragstellers – nur – darauf gerichtet, dass die Freigabe seines mithaftenden Miteigentumsanteils für die Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2010 – V ZR 52/09). Sein Miteigentumsanteil wäre somit nicht mehr belastet mit der Folge, dass er – mit entsprechenden Auswirkungen auf das geringste Gebot – Miteigentümer des am geringsten belasteten Anteils wird; soweit der Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin noch mit der Grundschuld belastet wäre, wirkte sich dies im Falle der Beantragung der Teilungsversteigerung durch den Antragsteller auf das geringste Gebot nicht mehr aus.
AGS 1/2019, S. 24 - 25