III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch i.Ü. zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Gläubigerin stehe bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV zu.
1. Gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers befugt, nach § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.
2. Die Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV anfällt, wird in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
a) Nach einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt die Einholung von Drittauskünften gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar (LG Memmingen DGVZ 2018, 18, juris Rn 6 ff. [= AGS 2018, 463]; AG Hechingen DGVZ 2018, 125, juris Rn 2 ff. [= AGS 2017, 391]; AG Meißen DGVZ 2017, 183, juris Rn 9 ff. [= AGS 2017, 395]; Mock/Schneider/Wolf, in: AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn 195 ff.; Volpert, RVGreport 2017, 82 f.). Nach dem Wortlaut des § 802l ZPO sei ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften ohne ein vorheriges Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft unzulässig. Bei der Drittauskunft handele es sich nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme, sondern um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur Einholung von Drittauskünften stellten eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme dar, deren Zweck die Informationsgewinnung sei. Gegen die Entstehung einer separaten Anwaltsgebühr für die Einholung von Drittauskünften spreche auch die fehlende Erwähnung des § 802l ZPO in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, der den Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung im Fall der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO auf höchstens 2.000,00 EUR begrenze.
b) Nach einer vermittelnden Meinung soll der durch den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO erstmals tätig werdende Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV verdienen, während diese Tätigkeit für den bereits im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft tätig gewordenen Rechtsanwalt keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit bilde, sondern mit der zuvor verdienten Gebühr abgegolten sei (Sternal, in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 802l ZPO Rn 32).
c) Nach einer dritten Auffassung steht dem Gläubiger für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV zu (LG Frankfurt, DGVZ 2017, 60, juris Rn 7 ff. [= AGS 2017, 31]; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802l Rn 17; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 802l Rn 12 und § 802a Rn 7; Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.). Dafür, den Antrag nach § 802l ZPO als gesondert abzurechnende, eigene Angelegenheit anzusehen, spreche, dass der Antrag auf Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und der Antrag auf Drittauskunft (§ 802l ZPO) gesondert gesetzlich geregelt seien. Die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher sei als eigenes Verfahren ausgestaltet und nicht i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG ein Annex zur Vollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft.
3. Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV zusteht.
a) Grds. bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101, juris Rn 6).
b) Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gem. § 802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn 11). Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der E...