Die gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist – nach derzeitigem Sachstand – unbegründet:
Nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Befugnisse und der Stellung des Nebenintervenienten in den §§ 66 ff. ZPO ist der Streithelfer zwar zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt (§§ 66 Abs. 2, 67 ZPO); allerdings wird er hierdurch nicht selbst Partei des Rechtsmittelverfahrens, sondern nur die von ihm unterstützte Hauptpartei, hier der Kläger. Die Parteirolle im Berufungsverfahren kommt alleine diesem zu (siehe dazu, dass der Streithelfer sich lediglich an einem fremden Prozess beteiligt, ohne selbst Partei zu werden, etwa BGH, Beschl. v. 23.8.2016 – VIII ZB 96/15 Rn 12, 15; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 67 Rn 4, 10; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., Rn 24 vor § 511; Musielak-Weth, ZPO, 15. Aufl., § 67 Rn 4, jew. m.w.N.).
Hieraus allein folgt allerdings nicht, dass in jedem Falle, beispielsweise auch bei ausdrücklicher Nichtbeteiligung der Hauptpartei, diese mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens belastet werden kann. Das Rechtsmittel mag ein "einheitliches" sein (zuletzt BGH, Beschl. v. 29.9.2011 – V ZB 157/11 Rn 5) – für die Frage der Kostenentscheidung bzw. hier, diejenige einer vorläufigen Gerichtskostenhaftung, kommt es darauf an, wie sich eine unterstützte Hauptpartei zu dem Rechtsmittel verhält:
Im Falle einer Beteiligung der Hauptpartei daran haftet diese, zunächst als Antragsschuldner (§§ 6 Abs. 1, 22 Abs. 1 GKG), nach Durchführung des Rechtsmittelverfahrens – je nach der dann ergehenden Kostengrundentscheidung – gegebenenfalls als Entscheidungsschuldner; widerspricht die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich, sind ihr dagegen keine Kosten aufzuerlegen, weder als Antragstellerin, noch später, nach dessen gegebenenfalls erfolgloser Durchführung (vgl. etwa MüKo-ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 67 Rn 6 sowie MüKo-ZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn 7, 20 ff.; siehe auch Senatsbeschl. v. 31.7.2014 – 11 W 1384/14 u. v. 14.3.2013 – 11 W 478/13); bleibt die Hauptpartei schließlich untätig, beteiligt sie sich also nicht am Rechtsmittelverfahren ohne sich allerdings hiervon klar zu distanzieren, sind dessen Kosten richtiger Ansicht nach – bei der späteren Kostengrundentscheidung, also in dem Berufungsurteil – entweder dem Rechtsmittelgegner aufzuerlegen, soweit dieses erfolgreich ist, oder aber dem Nebenintervenienten, soweit es erfolglos bleibt (Schulz, a.a.O., § 101 Rn 22 f.).
Vorliegend geht es indes nicht um eine Haftung als Entscheidungsschuldner (§§ 29 Nr. 1, 31 Abs. 2 GKG), vielmehr um eine solche als Antragsteller, § 22 Abs. 1 GKG. Eine Haftung des Klägers, als Hauptpartei, käme hier dann nicht in Betracht, wenn er der Berufungseinlegung ausdrücklich widersprochen hätte. In diesem Falle bestünde ein Widerspruch i.S.v. § 67, letzter Hs., ZPO, der die Berufung unzulässig machen würde (Schulz, a.a.O., § 101 Rn 23). Eine solche ausdrückliche Distanzierung des Klägers ist hier nicht erkennbar (anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 31.7.2014, a.a.O., zugrundeliegenden Sachverhalt).
Damit wäre es womöglich rechtlich vertretbar gewesen, mit der Erstellung des Kostenansatzes abzuwarten, bis das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vorliegt. Gleichwohl ist der Kostenansatz bereits zum jetzigen Zeitpunkt wegen der eingetretenen Fälligkeit nach § 6 Abs. 1 GKG nicht rechtsfehlerhaft; insbesondere bleibt es dem Kläger unbenommen, sich durch einen ausdrücklich erklärten Widerspruch gegen die Berufungseinlegung von dieser entsprechend zu distanzieren. Denkbar ist nämlich, dass sich eine von einem Nebenintervenienten unterstützte Partei dadurch, dass sie sich passiv verhält, zwar die Möglichkeit eines Erfolges der Berufung offen halten, andererseits jedoch Zahlungspflichten vermeiden will; ein solches Verhalten erscheint widersprüchlich. Insoweit mag der Kläger erklären, wie er sich zu der Berufung verhält und für den Fall, dass er diese nicht wünscht, eine entsprechende Erklärung abgeben.
Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt es bei der gesetzlichen Ausgestaltung, wonach nur die unterstützte Partei als Partei des Berufungsverfahrens anzusehen und damit auch im Wege der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten heranzuziehen ist. Deren hier nicht unerhebliche Höhe beruht auf dem Betrag des Streitwertes; dieser wurde durch den Klageantrag bestimmt.
Mitgeteilt vom 11. Zivilsenat des OLG München
AGS 1/2019, S. 17 - 18