Legt gegen eine der Hauptpartei nachteilige Entscheidung ausschließlich der zu deren Unterstützung beigetretene Nebenintervenient ein Rechtsmittel ein, dann kann die Hauptpartei, weil nur sie Partei des Rechtsstreits wird, als Antragstellerin gem. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 GKG zur Haftung für die Gerichtskosten herangezogen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn sie sich klar von dem Rechtsmittel distanziert.

OLG München, Beschl. v. 22.11.2018 – 11 W 1501/18

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?