Die Gläubigerin hatte die Gerichtsvollzieherin am 16.8.2017 mit der Zwangsvollstreckung inklusive der für den Auftrag angefallenen Kosten und Zinsen beauftragt. Die beizutreibende Forderung belief sich auf 8.287,36 EUR.

Am 4.9.2017 stellte der Gläubigervertreter den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO. Für den Fall der Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldner wurde ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802I ZPO gestellt.

Die Schuldner erschienen zum Vermögensauskunft-Termin und boten die Vollzahlung des Betrages i.H.v. 7.535,25 EUR innerhalb weniger Tage an. Der Termin zur Vermögensauskunft wurde daraufhin aufgehoben.

Die Schuldner zahlten sodann einen Betrag i.H.v. 7.535,25 EUR.

Die Gläubigerin forderte daraufhin die Obergerichtsvollzieherin unter Beifügung einer Forderungsaufstellung auf, den Restbetrag noch beizutreiben.

Die Obergerichtsvollzieherin wies darauf hin, dass die Gebühr für die Einholung von Drittauskünften nicht angefallen sei, da die Zahlung vor dem Eintritt der Bedingung, also der Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgte.

Die Schuldner zahlten im Anschluss den Restbetrag, allerdings ohne die Kosten für die Drittauskünfte i.H.v. 373,18 EUR. Die Obergerichtsvollzieherin weigerte sich, auch diesen Betrag beizutreiben, da die Vergütung nicht entstanden sei.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung.

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