Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften nach §§ 892a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802I ZPO löst keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus, da dieser Auftrag gebührenrechtlich keine besondere eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt (LG Itzehoe, Beschl. v. 14.5.2018 – 4 T 78/18), denn die Einholung der Drittauskünfte stellt lediglich eine Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft dar, zumal Drittauskünfte von Gesetzes wegen nur dann eingeholt werden dürften, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Damit handelt es sich zwar um verschiedene Vollstreckungshandlungen, aber nur um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, denn beide Auskünfte dienten der Informationsbeschaffung und damit dem gleichen Ziel und stehen vollstreckungs- wie auch gebührenrechtlich in einem unlösbaren inneren Zusammenhang (vgl. LG Memmingen DGVZ 2018, 18.)

Selbst wenn man mit der Auffassung des Erinnerungsführers annimmt, dass durch die Beauftragung zur Einholung von Drittauskünften eine gesonderte Vollstreckungsgebühr für den Rechtsanwalt anfällt, so entsteht die Gebühr erst, wenn es dazu wirklich kommt. Denn die beantragte Vollstreckungsmaßnahme nach § 802l ZPO ist durch die vorangehende Abnahme bzw. frühere Abgabe der Vermögensauskunft und der Feststellung der fehlenden Befriedigungsmöglichkeit mit den im Vermögensverzeichnis angegebenen Werten bedingt (LG Frankfurt, Beschl. v. 25.5.2016 – 2–9 T 20/16). Die Gebühr kann bei einem bedingten Antrag erst dann angesetzt werden, wenn die weitere Vollstreckungsmaßnahme auch tatsächlich zur Ausführung kommt, was vorliegend nicht der Fall war.

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