Eine Verfahrensgebühr für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften entsteht jedenfalls dann nicht, wenn es im Rahmen der Vermögensauskunft zu einer gütlichen Erledigung kommt und die Vermögensauskunft aus diesem Grund nicht mehr abzugeben ist.

AG Ratingen, Beschl. v. 30.11.2018 – 31 M 1010/18

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge