Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Beauftrage eine innerhalb des Gerichtsbezirks wohnende Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt und sei dessen Hinzuziehung nicht i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO notwendig, seien lediglich fiktive Reisekosten vom Wohnort der Partei bis zum Prozessgericht erstattungsfähig. Die eindeutige Regelung des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO stehe der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze entgegen. Nach der Gesetzesbegründung trage die Regelung der Ortsbezogenheit Rechnung. Der Zweck der gesetzlichen Regelung, welcher auch dem Schutz der in einem Gerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte diene, würde somit unterlaufen und auswärtige Rechtsanwälte besser gestellt, wenn Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort jedenfalls in Höhe der Kosten erstattungsfähig wären, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am weitesten vom Prozessgericht entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks angefallen wären.
Ein Vergleich zu den im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälten gehe fehl. Es sei zwischen dem Anspruch gegen die Staatskasse und demjenigen gegen den unterlegenen Prozessgegner zu unterscheiden. Zwar erhielten auswärtige Rechtsanwälte, deren Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts erfolge, fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattet. Dies beruhe jedoch auf dem aus § 121 Abs. 3 ZPO folgenden Mehrkostenverbot.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, vom unterlegenen Prozessgegner – bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten – diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hierzu zählen stets die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO) und damit grds. auch Reisekosten in Form von Fahrtkosten (Nrn. 7003 f. VV) sowie Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV).
Beauftragt die Prozesspartei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen und auch dort wohnenden Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, ist hinsichtlich vorgenannter Reisekosten gem. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO zunächst die Notwendigkeit der Hinzuziehung dieses Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu prüfen. Nur wenn die Notwendigkeit bejaht wird, sind die tatsächlichen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1) [= AGS 2003, 97]; v. 11.3.2004 – VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a [= AGS 2004, 260]; v. 13.9.2011 – VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn 8 [= AGS 2012, 47]; v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn 12). Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2008 – VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn 6; v. 20.12.2011 – XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn 7 [= AGS 2012, 434]). So liegt der Fall hier.
b) Diese fehlende Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes führt jedoch nicht – wie es der Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO nahelegt – zum vollständigen Ausschluss eines Anspruchs auf Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner. Vielmehr kann die Partei grds. fiktive Reisekosten geltend machen.
aa) Umstritten ist, ob insoweit, wovon das Beschwerdegericht ausgeht, lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohnort beziehungsweise vom Sitz der Partei zum Prozessgericht erstattungsfähig sind (vgl. etwa auch bereits OLG Celle NJW 2015, 2670, 2671 [= AGS 2015, 442]; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.11.2015 – 6 W 100/15, juris Rn 2 [= AGS 2016, 361]; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.) oder die obsiegende Partei die Erstattung derjenigen Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rech...