FamGKG § 42 Abs. 1 u. 3
Leitsatz
Wird Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt, ist mangels konkreter Anhaltspunkte der Auffangwert nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG anzusetzen.
KG, Beschl. v. 14.12.2018 – 13 UF 155/17
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte einen Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht und beantragt, den Antragsgegner (ihren getrenntlebende Ehegatten) zu verpflichten, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt zu erteilen und einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Der Antragsgegner hat den Trennungszeitpunkt bestritten und einen viel späteren Trennungszeitpunkt behauptet. Das FamG hat durch Teilbeschluss den Antrag auf Auskunft zurückgewiesen, da die Antragstellerin den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt nicht bewiesen habe.
Die gegen diesen Teilbeschluss erhobene Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen und den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen
Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 42 Abs. 1, 3 FamGKG. Richtig ist, dass sich der Wert für einen auskunftsfordernden Beteiligten nach einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs bestimmt (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO [32. Aufl., 2018], Anh. FamFG Stichwort "Auskunft (§ 1379 BGB)". Insoweit hat die Antragsgegnerin u.a. darauf verwiesen, der Antragsteller habe in seinem Insolvenzverfahren den gegen ihn bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch mit 100.000,00 EUR beziffert; 1/10 hiervon sei als Wert anzusetzen. Diese Sichtweise mag – soweit die tatsächlichen Voraussetzungen zutreffen, was der Antragsteller bestritten hat – für den Auskunftsanspruch zum Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB zutreffend sein, kann aber nach Dafürhalten des Senats nicht ohne Weiteres auch für den Auskunftsanspruch zum Trennungstag gelten. Denn die begehrte Auskunft zum Trennungstag mündet noch nicht unmittelbar in einen Leistungsanspruch, sondern verschafft dem Auskunftsberechtigten nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich eine bessere verfahrensrechtliche Position bei der Ermittlung des Endvermögens. Vor diesem Hintergrund wäre Maßstab für die Wertbestimmung ein Bruchteil des "Mehrwerts", den der auskunftsberechtigte Ehegatte sich aufgrund der vorteilhafteren verfahrensrechtlichen Ausgangssituation für seinen Zugewinnausgleichsanspruch erhofft. Anhaltspunkte dafür, wie dieser "Mehrwert" zu bemessen ist, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich; es erscheint auch fraglich, ob ein derartiger "Mehrwert" überhaupt festgestellt werden kann. Mangels besserer Anhaltspunkte erscheint es deshalb angemessen, in einer derartigen Konstellation auf den Auffangwert nach § 42 FamFG zu rekurrieren. Für den von der Antragsgegnerin zurückgenommenen Antrag, mit dem sie sich dagegen wenden wollte, dass das FamG ihrem Abtrennungsantrag nicht stattgegeben hat, ist kein gesonderter Wert anzusetzen (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO [32. Aufl., 2018], § 140 FamFG Rn 12).
3 Anmerkung
In einem Stufenverfahren richtet sich der Verfahrenswert grds. nach § 38 FamGKG. Danach sind die Werte der einzelnen Stufen zunächst gesondert zu bemessen. Sie sind sodann aber nicht zu addieren; vielmehr gilt nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere. Das war hier erstinstanzlich der Leistungsantrag, dessen Bewertung allerdings nicht bekannt ist.
Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Verfahrenswert nach § 40 FamGKG. Maßgebend ist der gestellte Antrag (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Da sich der Rechtsmittelantrag hier nur gegen die Abweisung des Auskunftsanspruch richtete, war § 38 FamGKG somit nicht einschlägig. Vielmehr war der Wert ausschließlich nach dem Auskunftsanspruch zu bemessen. Mangels besonderer Wertvorschriften war insoweit auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 FamGKG zurückzugreifen. Der Auskunftsanspruch war hier vermögensrechtlicher Natur, da er den Antrag auf Zahlung von Zugewinn vorbereiten sollte. Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist insoweit der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Üblicherweise wird für einen Auskunftsanspruch ein Bruchteil der Hauptsache angenommen, i.d.R. 20–25 %. Insoweit weist das KG zu Recht darauf hin, dass der in Bezug genommene Hauptsacheanspruch aber nicht der Zahlungsanspruch sein konnte. Im Gegensatz zum Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB dient der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht unmittelbar der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruch, sondern der Absicherung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, um zu prüfen, ob zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem nach § 1384 BGB maßgebenden Stichtag für das Endvermögen Verfügungen getroffen worden sind, die nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. Bezugsgröße für den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kann daher nur der zu erwartende weitere Zugewinnausgleichsanspruch sein, der sich aus dem möglichen Zurechnungsbetrag des § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Da hierzu jegliche Anhaltspunkte fehlten,...