Es kommt darauf an, dass in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zwischen der Vollstreckungsmaßnahme einerseits und der Vollstreckungshandlung andererseits unterschieden wird:[12]

Als Vollstreckungsmaßnahme ist die vom Gläubiger jeweils gewählte Art der Vollstreckung zu verstehen. Ungleichartige Maßnahmen stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, weil das Befriedigungsziel wechselt.
Die Vollstreckungshandlungen sind die einzelnen, in einem inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme. Es stehen diejenigen Maßnahmen in einem inneren Zusammenhang, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Befriedigungsziel fortsetzen.

In § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 3 ZPO werden die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners sowie die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen als mögliche Vollstreckungsmaßnahmen aufgeführt. Für die Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO und die Drittauskunft gem. § 802l ZPO schließt der BGH in seiner Entscheidung hieraus, dass die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO systematisch selbstständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners i.S.v. § 802c ZPO steht. Dies zeige sich auch durch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO.[13]

Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum, die Einholung von Drittauskünften bei nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen, die sich aus der Drittauskunft ergeben, nicht als besondere Angelegenheit anzusehen. Beide Tätigkeiten bilden eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen. Die Drittauskunft ist keine vorbereitende Handlung für eine nachfolgende ungleichartige Vollstreckung, durch die das Befriedigungsziel wechselt. Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung von Drittauskünften ist mit der Erteilung der Auskunft durch den oder die Dritten beendet.

Autor: Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, Willich

AGS 1/2019, S. 2 - 5

[12] AnwK-RVG/Volpert, § 18 Rn 33; Hartung/Schons/Enders, § 18 Rn 13.
[13] So auch schon BGH WM 2018, 428 = DGVZ 2018, 62 = MDR 2018, 489 = NVwZ-RR 2018, 203 = DÖV 2018, 49.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?