Der BGH hat die in Rspr. und Schrifttum umstrittene Frage, ob die auftragsgemäße Tätigkeit im Verfahren des Gerichtsvollziehers auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit bildet, bejaht. Damit ist die Frage höchstrichterlich geklärt.

In RVGreport 2017, 82 und AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn 195 ff. wurde von mir die Auffassung vertreten, dass vieles dafür spricht, die Tätigkeit in diesem Verfahren für den Gläubiger-Vertreter, der bereits im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO tätig war, nicht als besondere Angelegenheit anzusehen. Dabei bin ich davon ausgegangen, dass das Befriedigungsziel sowohl bei der Abnahme der Vermögensauskunft als auch bei der Einholung von Drittauskünften dasselbe ist, nämlich die Sachaufklärung und Informationsbeschaffung. Denn die Einholung von Auskünften Dritter gem. § 802l ZPO kann nur unter den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG genannten Voraussetzungen, wovon auch der BGH ausgeht, eine besondere Angelegenheit sein. Danach entstehen grds. nur durch ungleichartige Vollstreckungsmaßnahmen verschiedene Angelegenheiten. Grds. bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen die Vollstreckungshandlungen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen.[1] Mit der Befriedigung ist dabei nicht nur die Befriedigung des Gläubigers im eigentlichen Sinne z.B. durch Erhalt der titulierten Forderung, sondern auch jede sonstige Beendigung einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen. Mit jedem Übergang zu einer anderen Art von Vollstreckungsmaßnahmen beginnt eine neue Angelegenheit.

Der BGH stellt darauf ab, dass die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 802c ZPO und nach § 802l ZPO nicht dasselbe Befriedigungsziel i.S.d. BGH-Rspr. haben. Es komme dabei nicht auf das übergeordnete Endziel aller Vollstreckungsmaßnahmen an, die titulierte Forderung zu befriedigen. Unter Befriedigung ist vielmehr jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen.[2] Vor diesem Hintergrund zielt die Abnahme der Vermögensauskunft auf eine umfassende und keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners, während im Verfahren nach § 802l ZPO bestimmte Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten eingeholt werden, bei denen typischerweise Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erwarten sind.[3]

Überdies kann die Verweigerung der Selbstauskunft zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führen, während dieser Vollstreckungsdruck bei der Drittauskunft nicht vorhanden ist.

Damit ist geklärt, dass jeder Anwalt, der auftragsgemäß im Verfahren auf Einholung von Drittauskünften tätig wird, die 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV in einer neuen gebührenrechtlichen Angelegenheit verdient.

[1] BGH AGS 2004, 99 = RVGreport 2004, 108; AGS 2004, 437 = RVGreport 2005, 32; AGS 2005, 63 = RVGreport 2005, 34.
[2] So auch AnwK-RVG/Volpert, 8. Aufl., § 18 Rn 36, 197.
[3] BGH WM 2018, 428 = DGVZ 2018, 62 = MDR 2018, 489 = NVwZ-RR 2018, 203 = DÖV 2018, 49.

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