1. Keine analoge Anwendung
Der BGH hat darüber hinaus auch zutreffend für die im Verfahren gem. § 802l ZPO anfallende Verfahrensgebühr entschieden, dass der in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG geregelte Höchstwert i.H.v. 2.000,00 EUR hierfür nicht gilt. Die Bestimmung ist deshalb nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Erteilung der in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ausschließlich erwähnten Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO handelt, zu deren Abgabe der Schuldner verpflichtet ist.
Anlass für eine analoge Anwendung des Höchstwerts von 2.000,00 EUR auch auf das Verfahren über die Einholung von Drittauskünften besteht nicht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist.
Der BGH zeigt auf, dass alles dafür spricht, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erstreckung der Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf die Einholung von Fremdauskünften abgesehen hat. Nachdem gleichzeitig die Drittauskunft in der Grundvorschrift des § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich gesondert aufgeführt worden sei, könne auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Erwähnung der Anträge auf Einholung von Drittauskünften in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil es sich um eine vergütungsrechtlich einheitliche Angelegenheit mit einem vorhergehenden Verfahren nach § 802c ZPO handele.
Um Verfahren auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO dem in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG geregelten Höchstwert zu unterwerfen, bedarf es deshalb einer entsprechenden Gesetzesänderung.
2. Betrag der Vollstreckungsforderung
Der Gegenstandswert bei der Einholung von Drittauskünften richtet sich deshalb nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Maßgebend ist deshalb grds. der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.
Beispiel
Der Anwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR nebst Nebenkosten (insgesamt 50,00 EUR) mit der Abnahme der Vermögensauskunft und unter den in § 802l ZPO genannten Voraussetzungen mit der Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO. Der Schuldner erscheint zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht. Der Gerichtsvollzieher holt die Drittauskünfte ein.
Die kombinierten Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur anschließenden Einholung von Drittauskünften bilden nach BGH verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, in denen die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV jeweils entsteht. Allerdings gilt der Höchstwert i.H.v. 2.000,00 EUR nur für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber für das Verfahren gem. § 802l ZPO auf Einholung von Auskünften der dort genannten Dritten. Der Wert richtet sich insoweit vielmehr nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, sodass die Gebühr Nr. 3309 VV nach einem Wert i.H.v. 5.000,00 EUR zzgl. Nebenforderung (Vollstreckungsforderung) zu berechnen ist.
Daher entstehen folgende Gebühren:
I. Vermögensauskunft |
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1. |
0,3-Gebühr, Nr. 3309 VV |
45,00 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
9,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
10,26 EUR |
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Gesamt |
64,26 EUR |
II. Drittauskünfte |
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1. |
0,3-Gebühr, Nr. 3309 VV |
106,20 EUR |
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(Wert: 5.050,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
23,98 EUR |
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Gesamt |
150,18 EUR |