Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.
1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus den § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 464b, 304 ff., 311 StPO, §§ 103, 104 Abs. 1, 3 S. 1 ZPO. Sie ist insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden.
2. Auf Grundlage des Beschlusses des AG können lediglich notwendige Auslagen i.H.v. 92,82 EUR festgesetzt werden.
a) Insofern ist zunächst klarzustellen, dass sich die Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss des AG lediglich auf das Ordnungsgeldverfahren bezieht, das sich vorliegend als eigenständige Angelegenheit aus dem Bußgeldverfahren entwickelt hat. Er bildet dagegen keine Grundlage für die Festsetzung notwendiger Auslagen, die durch die Vertretung im Bußgeldverfahren entstanden sind. Hinsichtlich dieser Kosten ist bisher keine Kostengrundentscheidung ergangen.
Insofern ist es also in Bezug auf die hier festzusetzenden Kosten unerheblich, ob der Betroffene im Bußgeldverfahren als Zeuge von einem Rechtsanwalt der Kanzlei umfassend vertreten worden sein sollte. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, wieso die Kosten für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen im Bußgeldverfahren überhaupt der Staatskasse bzw. Stadtkasse zur Last fallen sollten.
Weiter ergibt sich aus dem Schreiben der Kanzlei gerade die Vertretung der T. GmbH und nicht des Betroffenen im Bußgeldverfahren. Für diesen ist eine Meldung erstmalig als Reaktion auf den Ordnungsgeldbeschluss, d.h. im Ordnungsgeldverfahren erfolgt.
b) Danach können vorliegend als notwendige Auslagen nur die Gebühren geltend gemacht werden, die für die anwaltliche Tätigkeit im Ordnungsgeldverfahren abgerechnet werden können. Diese beschränkte sich vorliegend auf die Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gegen den streitgegenständlichen Ordnungsgeldbescheid gem. § 62 OWiG.
Sowohl bei der Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handelt es sich um Einzeltätigkeiten i.S.v. Nr. 5200 VV (Burhoff, in: RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017, Nr. 5200 VV Rn 12 ff.). Zwar ist die Frage, ob eine Einzeltätigkeiten oder eine umfassende Vertretung vorliegt, danach zu beantworten, welcher konkrete Auftrag dem Rechtsanwalt erteilt wurde. Allerdings ist vorliegend im Hinblick auf das Ordnungsgeldverfahren eine weitergehende Beauftragung nicht ersichtlich und auch nicht ohne Weiteres denkbar. Abgesehen davon ist aber im Vergütungsverzeichnis auch kein entsprechender Gebührentatbestand für eine unterstellte "Vollvertretung im Ordnungsgeldverfahren" vorgesehen.
Insofern verbleibt es dabei, dass die Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung gegen den Ordnungsgeldbescheid als Einzeltätigkeit abzurechnen ist.
c) Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine abweichende Bemessung der Rahmengebühr angebracht wäre, ist bei der Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe für die Einzeltätigkeiten nach § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 5200 VV die Mittelgebühr anzusetzen.
Eine Grundgebühr für das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten Rechtsanwalt nicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., 2019, Nr. 5200 VV Rn 10). Allerdings kann eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV beansprucht werden (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., 2019, Nr. 5200 VV Rn 13).
Danach sind die folgenden Auslagen festzusetzen:
Nr. 5200 VV Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeit |
65,00 EUR |
Nr. 7002 VV Post- und Telekommunikationspauschale |
13,00 EUR |
|
78,00 EUR |
zzgl. Umsatzsteuer |
= 92,82 EUR |