- Sowohl bei der Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handelt es sich um Einzeltätigkeiten i.S.v. Nr. 5200 VV.
- Eine Grundgebühr für das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten Rechtsanwalt nicht.
LG Bielefeld, Beschl. v. 1.10.2019 – 10 Qs 276/19
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