1. Sowohl bei der Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handelt es sich um Einzeltätigkeiten i.S.v. Nr. 5200 VV.
  2. Eine Grundgebühr für das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten Rechtsanwalt nicht.

LG Bielefeld, Beschl. v. 1.10.2019 – 10 Qs 276/19

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