Im Bundesgesetzblatt ist die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 v. 20.12.2019 veröffentlicht worden:[1]

 
Hinweis

"Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl I, 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl I, 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: "

Die ab dem 1.1.2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 228 EUR,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 501 EUR,

3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 400 EUR,

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 381 EUR,  

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 EUR,  

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 EUR.“

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 1/2020, S. 1

[1] BGBl I, 2942.

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