Alle Jahre wieder wird die neue Bekanntmachung zu § 115 ZPO veröffentlicht. Sie finden diese auf S. 1.
Einen Rückblick über wichtige gebührenrechtliche Entscheidungen des vergangenen Jahres liefert Hagen Schneider in seiner Zusammenfassung (S. 1 ff.).
Mit der Frage, wie abzurechnen ist, wenn sich der Anwalt des Beklagten lediglich bestellt und dann nach Klagerücknahme einen Kostenantrag stellt, hatte sich das LG Frankfurt (S. 8) zu befassen. Es kommt zu dem m. E. unzutreffenden Ergebnis, dass die volle Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert anfällt. Wie richtig abzurechnen ist, erfahren Sie in der Anmerkung.
In Heft 5/19 (S. 209) hatten wir die Entscheidung des AG Grünstadt veröffentlicht, wonach eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr nach Ablauf von zwei Kalenderjahren nicht stattfindet. Auf die Erinnerung hin hat der Richter gegenteilig entschieden (S. 10). Eine sofortige Beschwerde hiergegen war nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, wie die weitere Rechtsprechung sich zu dieser Frage verhält.
Dass im Verfahren über Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV gelten, hat das OLG Karlsruhe (S. 15) klargestellt.
Der BGH (S. 16) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann Kostenforderungen gegen einen rechtskräftig Verurteilten verjähren und hat im konkreten Fall die Verjährungseinrede durchgreifen lassen.
Immer wieder kommt es vor, dass ein Zeuge, der lediglich eine Anhörung erhalten hat, einen Anwalt aufsucht und sich vertreten lässt, häufig, weil er befürchtet, dass sich das Verfahren bei wahrheitswidriger Zeugenaussage nunmehr gegen ihn richten kann. In der Praxis wird immer wieder versucht, diese Tätigkeit wie ein Verteidiger abzurechnen. Dabei handelt es sich um eine Einzeltätigkeit, wie das LG Bielefeld (S. 17) zutreffend festgestellt hat.
Bemerkenswert ist auch die Entscheidung des BVerwG (S. 19). Dort hat das Gericht zwar die Festsetzung des Urkundsbeamten bestätigt. Es hat allerdings klargestellt, dass das Ermessen vom Anwalt und nicht vom Urkundsbeamten auszuüben ist. Es hat ferner mit deutlichen Worten klargestellt, dass Hilfsmittel wie das sog. "Kieler Kostenkästchen" und die "Chemnitzer Tabelle" ungeeignet sind.
Bedeutend ist auch die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, das seine Rechtsprechung ändert und nunmehr eine fiktive Terminsgebühr auch bei einem einfachen schriftlichen Vergleich zugesteht (S. 21).
Ein Dauerthema, mit dem sich die Rechtsprechung zu befassen hat, ist die Frage, ob der Antragsgegner, der mit dem Widerspruch selbst den Streitantrag stellt, damit zum Kostenschuldner wird. Das OLG Celle (S. 26) hat dies bejaht.
Eine weitere wichtige Entscheidung zur Gerichtskostenhaftung hat das OLG Saarbrücken getroffen und klargestellt, dass in Antragsverfahren keine Zweitschuldnerhaftung bei Abschluss eines Vergleichs besteht (S. 29).
Mit dem Streitwert einer Auflassungsklage hat sich das OLG Stuttgart (S. 30) befasst. Es vertritt eine wirtschaftliche Betrachtung.
Der BGH (S. 33) bestätigt seine Rechtsprechung, wonach sich der Gegenstandswert für den Anwalt des Rechtsmittelführers auch dann auf den vollen Wert der Beschwer beläuft, wenn die Beschränkung des Rechtsmittels erst nach dessen Einlegung erfolgt.
Dass es nicht mutwillig ist, Unterhaltsansprüche nach Beendigung des Verbundverfahrens geltend zu machen, obwohl diese als Folgesache hätten geltend gemacht werden können, hat das OLG Brandenburg (S. 41) entschieden.
Höchst umstritten ist derzeit die Frage, ob und in welchem Umfang die Kosten eines vom Rechtsanwalt selbst beauftragten Terminsvertreters erstattungsfähig sind. Das AG Kassel (S. 49) lehnt eine Erstattung ab, während das LG Flensburg (S. 46) zutreffenderweise eine Erstattungspflicht bejaht.
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 1/2020, S. II