Die Beschwerde ist zulässig. Der notwendige Beschwerdewert gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG wird erreicht. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen.

Über die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 8 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Beschwerde ist indes unbegründet.

Gem. § 46 RVG, Nr. 7000 Nr. 1a VV sind Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung des Sachverhaltes und der Rechtssache geboten ist. Bei dieser Prüfung besteht ein objektiver Maßstab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Ermessensspielraum des Verteidigers besteht. Eine ordnungsgemäße Ausübung dieses Ermessens ist indes vorliegend nicht erkennbar.

Die ungeprüfte Ablichtung einer gesamten Akte genügend den gesetzlichen Anforderungen grds. nicht (vgl. Mayer/Kroiß, 4. Aufl., 2009, RVG Nr. 7000–7002 VV Rn 5). Nach std. Rspr. des hiesigen OLG sind z.B. eigene Schriftsätze des Verteidigers in der Akte nicht zu kopieren. Enthalten sind weiterhin z.B. ein Empfangsbekenntnis oder bloße Anfragen zum Bundesamt für Justiz. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Ermessens bei der Auswahl der kopierenden Aktenbestandteile erfolgt ist.

Unter diesen Umständen ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichtes im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, weiche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das AG in der angefochtenen Entscheidung die Dokumentenpauschale insgesamt in Abzug gebracht hat.

AGS 1/2020, S. 16

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