2. Die Beklagte kann Reisekosten für einen Behördenvertreter geltend machen (a). Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften (b).
a) Der Kostenbeamte ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten erstatteten Reisekosten ihrer Bediensteten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gem. § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen, die der Kläger auf der Grundlage des Kostenausspruchs in dem Urteil des BVerwG zu tragen hat. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschl. v. 20.8.2014 – 9 KSt 3.14 <9 A 7.13>, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 52 Rn 2), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11, NJW 2013, 66 Rn 9 [= AGS 2012, 511]; Schulz, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, § 91 Rn 49 m.w.N. der Rspr).
Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6.17, juris Rn 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.7.1990 – 8 S 2212/87, juris Rn 2; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 162 Rn 11 – 12 m.w.N.).
b) Die Höhe der zu erstattenden Auslagen der Beteiligten, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der VwGO nicht geregelt. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 3 S. 1 des früheren ZSEG (vgl. dafür BVerwG, Beschl. v. 6.12.1983 – 4 A 1.78, Rpfleger 1984, 158) bzw. nunmehr i.V.m. § 5 JVEG – (vgl. dafür VG Gießen, Beschl. v. 16.3.2009 – 10 O 188/09.GI, juris Rn 13 f. m.w.N.) oder nach den §§ 3 und 4 BRKG – bzw. nach dem jeweiligen Landesreisekostengesetz richtet (vgl. dafür OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6.17, juris Rn 6; VGH Kassel, Beschl. v. 25.1.1989 – F 4471/88, AgrarR 1989, 256; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510, 517), hat die Beklagte im vorliegenden Fall Anspruch auf volle Erstattung der beantragten Reisekosten für die Fahrkarten der Deutschen Bahn (§ 4 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 BRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG). Nach allen Rechtsgrundlagen werden notwendige Kosten, die für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstanden sind, erstattet. Während für Bahnfahrten – wie hier – von einer Dauer von mindestens zwei Stunden nach dem Bundesreisekostengesetz die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden können (§ 4 Abs. 1 BRKG), sieht § 5 Abs. 1 JVEG die Erstattung der tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks vor. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nur nach dem Bundesreisekostenrecht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 S. 1 BRKG).
Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten gehalten sind, die Wahrnehmung von Gerichtsterminen rechtzeitig unter der Berücksichtigung konkreter Einsparmöglichkeiten zu planen und durchzuführen. Dem genügt es indes, bei der Buchung von Bahntickets auf die von der Deutschen Bahn AG angebotenen sog. Flexpreistickets zuzugreifen. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses muss sich ein Beteiligter nicht auf die oft wechselnden "Super-Sparpreis-Fahrkarten" der Deutschen Bahn AG verweisen lassen. Denn berechtigte Interessen eines Beteiligten müssen nicht hinter Kostenerwägungen zurücktreten. Zu den berechtigten Interessen jedes Verfahrensbeteiligten gehört es, orientiert an einem abstrakt-generalisierenden Maßstab unabhängig vom konkreten Einzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2012 – X ZB 11/12, BGHZ 196, 52 Rn 26), ohne zeitliche Zugbindungen zu einem Gerichtstermin an- und danach wieder abzureisen. Für die Abreise ergibt sich dies schon aus dem Umstand, dass die zeitliche Dauer eines Gerichtstermins nicht vorab sicher voraussehbar ist, sodass die Wahl eines Sparangebots mit fester Zugbindung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Aber auch für die Anreise zu einem Gerichtstermin mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel – hier der Bahn – darf jeder Beteiligte sein berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung seiner Belange erforderlichen Schritte tun. Ihn trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgea...