Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.
1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn 18 [= AGS 2018, 60] u. Beschl. 9.10.2018 – VII ZR 228/16, juris Rn 4).
2. So liegt es hier. Die Beklagten haben, wie ausgeführt, uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG eingelegt. Sie haben das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber nur wegen eines Teils ihrer Beschwer tatsächlich durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag zugrunde. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dargelegt hat, haben diese ihn beauftragt, zunächst uneingeschränkt bei dem BGH Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, sofern die Rechtsschutzversicherung – wie geschehen – hierfür eine Deckungszusage erteilt.
3. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist in einem solchen Fall abweichend von § 32 Abs. 1 RVG nicht nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen. Diese Vorgabe gilt nämlich nur, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist (BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn 21 f. [= AGS 2018, 60]). Liegt der Wert der bei der Einlegung eines Rechtsmittels entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit entsprechende Gebühren gegenüber seinen Mandanten geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn 22 [= AGS 2018, 60]). Der Wert dieser Tätigkeit entspricht dem uneingeschränkten Auftrag, dessen Wert wiederum der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16, a.a.O. Rn 23).
4. Für die Berechnung der Beschwer der Beklagten aus dem Berufungsurteil ist von dem durch das OLG mit Beschl. v. 11.8.2014 für das Berufungsverfahren festgesetzten Gesamtstreitwert von 1.038.544,67 EUR auszugehen. Diese Festsetzung macht sich der Senat zu eigen. Durch das Urteil sind die Beklagten wegen ihres Teilerfolgs allerdings nicht in voller Höhe dieses Werts beschwert. Vielmehr sind die Positionen in Abzug zu bringen, mit denen die Beklagten (teilweise) Erfolg gehabt haben. Das sind:
Klage |
14.484,12 EUR |
Vollstreckungsabwehrwiderklage |
21.740,36 EUR |
Widerklage auf Löschung des Grundpfandrechts |
21.740,36 EUR |
Widerklage auf Verzeichnis und Herausgabe von Urkunden |
1.000,00 EUR |
zusammen: |
58.964,84 EUR |
Das ergibt einen Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von 979.579,83 EUR. Die Differenz zu dem Betrag, den der Prozessbevollmächtigte errechnet hat, folgt daraus, dass dabei das Unterliegen der Beklagten bei der Klage (= 1.595,10 EUR) und bei der Widerklage auf Zustimmung zur Umschreibung der Grundpfandrechte (= 40.479,09 EUR) übersehen worden und bei der Berechnung des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrwiderklage ein Rechenfehler unterlaufen ist.
5. Der Wert von 979.579,83 EUR ist auch für die Erhöhungsgebühr gem. § 7 RVG und Nr. 1008 VV maßgeblich.
6. Über den Antrag entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.