Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt eingereicht, später aber nur eingeschränkt begründet, so richtet sich der Streitwert des Verfahrens zwar nur nach dem Wert der beschränkten Beschwerde; der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts des Beschwerdeführers richtet sich dagegen nach dem vollen Wert der Beschwer und ist auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – V ZR 299/14

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