1. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 66 Abs. 4 S. 1, 67 Abs. 1 S. 2 GKG zulässig, weil das LG als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Zwar hat lediglich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG als Prozessgericht am 8.1.2019 in der Kostenvorschussrechnung Kosten zu Lasten des Beklagten angesetzt, sodass es zunächst an einem Beschluss i.S.v. § 67 Abs. 1 S. 1 GKG fehlte, mit dem die Tätigkeit des Prozessgerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wurde. Indessen ist der Beschluss des AG v. 29.3.2019 über die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung als ein Beschluss nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen, der mit der Beschwerde an das LG angefochten werden konnte.

Beteiligte des Verfahrens sind allerdings nicht die Parteien des Rechtsstreits, sondern nur der Beklagte als der im Kostenansatz bezeichnete Kostenschuldner und die Landeskasse als Kostengläubigerin.

2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG.

Zu Recht hat das LG die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG v. 29.3.2019 zurückgewiesen.

Bereits das AG hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, angenommen, dass der Beklagte als Antragsgegner des Mahnverfahrens im vorliegenden Fall als Kostenschuldner der 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 Abs. 1 GKG-KostVerz. aus dem Gegenstandswert von 3.887,61 EUR, abzgl. der 0,5-Gebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 GKG-KostVerz., i.H.v. 317,50 EUR (381,00 EUR – 63,50 EUR) anzusehen ist.

Für diese Kosten haftet der Beklagte gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, weil er im vorangegangenen Mahnverfahren ausdrücklich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt und dadurch die Abgabe der Sache an das Prozessgericht veranlasst hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Antragstellerin keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Insbesondere hat der Antragsteller nicht bereits im Mahnantrag einen derartigen Antrag gestellt. Ein solcher Antrag kann der Erklärung der Antragstellerin nicht entnommen werden, dass als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben wird, das AG Stade benannt werde. Mit dieser Erklärung ist lediglich dem Erfordernis des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Rechnung getragen worden, im Mahnbescheidsantrag das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht zu bezeichnen.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, abgesehen von den dort benannten hier nicht einschlägigen Ausnahmen, die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies war hier der Antragsgegner und nunmehrige Beklagte, auf dessen Antrag hin die Sache gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO in das Streitverfahren übergegangen ist.

Der Senat folgt der h.M., wonach das Streitverfahren gegenüber dem vorgelagerten Mahnverfahren ein neuer und damit die Kostenpflicht auslösender Rechtszug i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG ist (OLG Frankfurt JurBüro 2019, 470 [= AGS 2019, 470]; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 1696; JurBüro 1992, 102; OLG Hamburg MDR 1984, 412, 413; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42; MDR 2018, 1408; OLG München MDR 1984, 947, 948; LG Frankenthal MDR 1995, 1175; BeckOK KostenR/Semmelbeck, 26. Ed., § 22 GKG Rn 42; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 22 GKG Rn 10; Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes KostenR, 2. Aufl., § 22 GKG Rn 36 und 50; a.A. KG JurBüro 2018, 21; OLG Koblenz MDR 2015, 1096; OLG München MDR 1995, 1072, 1073; Schneider, NJW-Spezial 2017, 27, 28). Insoweit weichen der kostenrechtliche und der prozessuale Rechtszug voneinander ab (vgl. Hartmann, KostG, 49. Aufl., § 22 GKG Rn 4 "Beklagter" und Rn 12).

Der Senat tritt insoweit aufgrund eigener Prüfung den Erwägungen des OLG Frankfurt in dessen Beschl. v. 18.7.2019 – 18 W 107/19 (JurBüro 2019, 470 [= AGS 2019, 470]) in vollem Umfang bei.

Das OLG Frankfurt hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt:

 
Hinweis

"Dass kostenrechtliche und prozessuale Instanz auseinanderfallen können, wird mit Blick auf die Erhebung der Widerklage deutlich (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42, 43). Obgleich Klage und Widerklage zu demselben prozessualen Rechtszug gehören, handelt es sich um eigenständige Rechtszüge im kostenrechtlichen Sinn und ist der Widerkläger Antragsteller der Instanz (OLG München MDR 2003, 1077 f. m. Anm. Hartung; BeckOK KostenR/Semmelbeck, § 22 GKG Rn 42). Andernfalls schuldete der Kläger zugleich die Kosten der gegen ihn gerichteten Widerklage, da er das Klageverfahren beantragt hat."

Überdies folgt aus der Systematik des § 22 Abs. 1 GKG, dass die Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der die Überleitung der Sache vom Mahn- in das Streitverfahren beantragt hat. Wäre dies stets der Antragsteller, der den Mahnantrag eingereicht und damit das Verfahren als "einh...

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