RVG § 11 Abs. 5 S. 1

Leitsatz

Macht der Auftraggeber nicht vollkommen unsubstantiiert einen eigenen Schadensersatzanspruch geltend, mit welchem er gegen die Gebührenforderung des Rechtsanwalts aufrechnet, und trägt er dabei vor, die dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende vertragliche Pflichtverletzung bestehe darin, dass

– der Rechtsanwalt ihm zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätte, obwohl diese von Anfang keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, und

– der Rechtsanwalt es pflichtwidrig unterlassen hätte, ihm von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzuraten, und

– der dadurch entstandene Schaden in der von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Vergütung bestehe,

so handelt es sich dabei um Einwendungen i.S.d. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die zur Ablehnung der Festsetzung der Vergütung führen.

FG Münster, Beschl. v. 22.10.2019 – 5 Ko 2255/19 KFB

1 Sachverhalt

Die Erinnerungsführer begehren die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners.

Der Erinnerungsgegner führte ein finanzgerichtliches Klageverfahren und bestellte die Erinnerungsführer zu seinen Prozessbevollmächtigten. Die Klage wurde abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen legten die damaligen Prozessbevollmächtigten für den Erinnerungsgegner beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche später wieder zurückgenommen wurde. Mit Beschluss des BFH wurde das Verfahren daraufhin eingestellt.

Später beantragten die Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung für die von ihnen für den Erinnerungsgegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Erinnerungsgegner gab in seiner Stellungnahme zum Antrag der Erinnerungsführer an, dass die Erinnerungsführer als damalige Prozessbevollmächtigte ihm zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätten, obwohl das Rechtsmittel von Anfang an keine Erfolgsaussichten gehabt habe und daher zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Die Erinnerungsführer hätten auf die fehlenden Erfolgsaussichten hinweisen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erkennenden Senates lehnte die Festsetzung der Vergütung ab. Er begründete seine Entscheidung unter Verweis auf § 11 Abs. 5 S. 1 RVG damit, dass der Erinnerungsgegner Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Hinsichtlich dieser Einwendungen sei von ihm, dem Urkundsbeamten, nicht zu prüfen, ob diese begründet seien. Die vom Erinnerungsgegner erhobenen Einwendungen seien nicht vollkommen unsubstantiiert. Denn dieser habe vorgetragen, dass die Erinnerungsführer ihm pflichtwidrig geraten hätten, die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Die Erinnerungsführer haben gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt.

Zur Begründung tragen sie vor, dass ihr Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Erinnerungsgegner habe nicht konkret vorgetragen, dass ihm zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde geraten worden sei. In dem letzten Absatz des Schreibens des Erinnerungsgegners werde substanzlos und pauschal davon gesprochen, dass sie, die Erinnerungsführer, ihm, dem Erinnerungsgegner, zur Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätten. Einen solchen Rat habe es aber nicht gegeben. In dem Schreiben, mit welchem dem Erinnerungsgegner das klageabweisende Urteil übersandt worden sei, hätten sie nicht die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde empfohlen, sondern es sei lediglich auf die Möglichkeit hierzu hingewiesen worden. Diese Umstände ergäben sich auch aus einem Aktenvermerk des sachbearbeitenden Rechtsanwalts. Im Ergebnis habe der Erinnerungsgegner nicht substantiiert dargelegt, dass ihm der Rat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt worden sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass ihr Vergütungsanspruch im Anwaltsdienstvertrag begründet sei und daher nicht gekürzt oder wegfallen könne. Dies ergebe sich aus der Rspr. des BGH, z.B. aus dessen Urt. v. 15.7.2014 (IX ZR 256/03). Anders als der Erinnerungsgegner behauptet, seien weder das Klagebegehren noch die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein aussichtslos gewesen. Die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltsgebühren seien auch nicht unnütz gewesen. Diese beruhten zudem allein auf einer Entscheidung und dem Auftrag des Erinnerungsgegners.

Ergänzend trägt der Erinnerungsgegner vor, dass die Erinnerungsführer ihm zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätten. Dabei hätten die Erinnerungsführer ihm vielmehr sowohl vom Klageverfahren als auch von der Einlegung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Finanzgerichts abraten und ihn über das damit verbundene gewaltige Risiko aufklären müssen. Dieses aber hätten die Erinnerungsführer nicht getan. Er, der Erinnerungsgegner, sei von den Erinnerungsführern falsch beraten worden. Wäre er richtig beraten worden, so hätte er sich beratungsgerecht verhalten und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Die Erinnerungsführer hätten die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde von Anfang an...

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