Die nach § 85 FamFG, §§ 103, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtspflegerin bei dem AG hat zu Unrecht die von der Antragsgegnerin beantragten Kosten gegen den Antragsteller festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat Gründe für eine so frühzeitige Beauftragung des Rechtsanwalts nicht hinreichend dargetan.

Grundlage für die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten ist, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, nicht § 91 ZPO, sondern § 80 S. 1 FamFG. Danach sind erstattungsfähige Kosten neben den Gerichtskosten die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 80 S. 2 FamFG verweist für letztere auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO (notwendige Reisen und Zeitversäumnisse durch notwendige Terminswahrnehmung), nicht aber auf die Regelung des § 91 Abs. 2 ZPO zu Rechtsanwaltskosten. Daraus ergibt sich, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht zwangsläufig zu den erstattungsfähigen Kosten in Verfahren nach dem FamFG gehören. Vielmehr muss eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegeben sein, was in jedem einzelnen Fall vom Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten als berücksichtigungsfähig bezeichnen sollte (BGH FamRZ 2017, 643 [= AGS 2017, 248] und OLG Celle NJW-RR 2015, 1535 [= AGS 2015, 597], jew. m.w.N.).

Entscheidend hierfür ist, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands zu betrachten. Insoweit gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung.

Danach ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe durch den Antragsgegner in Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen sind, nur dann geboten, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht ohne anwaltliche Beratung führen konnte (OLG Celle, a.a.O. und Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 80 Rn 10, jew. m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze kommt vorliegend die Festsetzung der der Antragsgegnerin entstandenen anwaltlichen Kosten nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bestand unter Zugrundelegung objektiver Kriterien keine Notwendigkeit zur Beauftragung eines Anwalts. Darauf hat der Senat bereits mit seiner Verfügung hingewiesen.

Der Antrag wurde vom Antragsteller zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des FamG erklärt. Nachvollziehbare Gründe für die Stellung des Antrags werden in dem Antrag nicht genannt. Insbesondere werden in dem Antrag keine der Antragsgegnerin zum Nachteil gereichende Gründe dargelegt, die eine Abänderung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten. Bestätigt wird dies durch die angeblichen Angaben des Gerichts der Antragsgegnerin gegenüber, alleiniger Grund für den Antrag sei der Umstand, dass es sich der Antragsgegner anders überlegt habe. Offensichtlich hat der Antragsteller über eine Abänderung der elterlichen Sorge auch zuvor im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragsgegnerin nicht gesprochen.

Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage war, den Inhalt des Antrags zur Kenntnis zu nehmen und zu verstehen, ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen nicht. Ebenso wenig hat es offensichtlich im Vorfeld der Antragstellung Gespräche zwischen den Beteiligten über die elterliche Sorge gegeben. Zudem hat die Antragsgegnerin den Rechtsanwalt erst eine Woche nach Zustellung der Antragsschrift aufgesucht.

Allein der Umstand, dass sich ein Verfahrensbeteiligter in rechtlichen Dingen nicht auskennt – was durchaus üblich und normal ist – rechtfertigt es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem gesetzgeberischen Willen eben nicht, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beauftragung zu unterstellen.

Ausreichend gewesen wäre vorliegend ein Schreiben an das Gericht, dass sie nicht verstehe, warum der Antragsteller nunmehr die elterliche Sorge beanspruche, nachdem ihr diese seinerzeit durch das Gericht zugesprochen worden sei. Sie wohne mit den Kindern in O. und sehe keine Gründe für eine abändernde Entscheidung. Dass die Antragsgegnerin dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hat sie jedenfalls trotz Hinweises in der Verfügung des Senats nicht weiter dargelegt.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

AGS 1/2020, S. 43 - 44

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