Die Entscheidung ist zutreffend. Das Gesetz spricht nur von einem "schriftlichen Vergleich". Es ist weder ein gerichtlicher noch ein gerichtlich protokollierter Vergleich erforderlich.

In der Zivilgerichtsbarkeit ist das schon lange anerkannt.

 

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.

OLG Köln, Beschl. v. 6.4.2016 –17 W 67/16[1]

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 1/2020, S. 21 - 24

[1] AGS 2016, 391 = RVGreport 2016, 259 = Rpfleger 2016, 609 = zfs 2016, 525 = JurBüro 2016, 467 = NJW-Spezial 2016, 540 = RVGprof. 2016, 171.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge