Die Entscheidung ist zutreffend. Das Gesetz spricht nur von einem "schriftlichen Vergleich". Es ist weder ein gerichtlicher noch ein gerichtlich protokollierter Vergleich erforderlich.
In der Zivilgerichtsbarkeit ist das schon lange anerkannt.
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 1/2020, S. 21 - 24
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