RVG VV Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106
Leitsatz
Nehmen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an, entsteht die (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV, ohne dass es auf einen Gerichtsbeschluss ankommt (Aufgabe von LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2016 – L 12 SF 1920/15 E-B; Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.9.2018 – L 39 SF 302/17 B E).
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.7.2019 – L 10 SF 909/19 E-B
1 Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung streitig, ob der Erinnerungsführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfebeigeordneter Rechtsanwalt eine (fiktive) Terminsgebühr nach Vergleichsschluss beanspruchen kann.
In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren unterbreitete das Gericht den dortigen Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, der u.a. eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits beinhaltete. Die Kläger und Beklagte stimmten dem Vergleich schriftsätzlich zu.
Der Erinnerungsführer beantragte sodann die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 690,20 EUR – nach abgezogenem Vorschuss (380,80 EUR), wobei er neben einer Verfahrens- (300,00 EUR) und Einigungsgebühr (300,00 EUR), einer Auslagenpauschale (20,00 EUR) sowie Umsatzsteuer (171,00 EUR) eine Terminsgebühr (280,00 EUR) geltend machte.
Mit "Prozesskostenhilfe-Beschluss" setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
300,00 EUR |
Einigungs-/Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
300,00 EUR |
Pauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV |
117,80 EUR |
Gesamtbetrag |
737,80 EUR |
abzgl. gez. Vorschuss (380,80 EUR) |
357,00 EUR |
Eine fiktive Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV für den Abschluss des Vergleichs komme nicht in Betracht, da der Vergleich "nicht in der erforderlichen Form" geschlossen worden sei. Ein Vorschlag des Gerichts in Form eines (schriftlichen) Beschlusses liege nicht vor (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2016 – L 12 SF 1920/15 E-B).
Nachdem der Erinnerungsführer beim SG zunächst beantragt hatte, im Wege eines Beschlusses das Zustandekommen des Vergleichs festzustellen, hat er nach Rücknahme dieses Antrags auf Hinweis des Gerichts sein Begehren auf Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr mit seiner Erinnerung weiterverfolgt. Ein Vergleichsbeschluss des Gerichts sei für den Anfall der fiktiven Terminsgebühr nicht erforderlich; es reiche aus, dass unter Mitwirkung des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden sei, was unzweifelhaft der Fall sei.
Das SG hat die Prozesskostenhilfevergütung des Erinnerungsführers unter Abänderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin auf 678,20 EUR – nach Abzug des gezahlten Vorschusses (380,80 EUR) – festgesetzt, wobei es eine Terminsgebühr i.H.v. 270,00 EUR (nebst entsprechendem Umsatzsteueranteil) in Ansatz gebracht hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach dem Wortlaut der Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 VV lediglich eines "schriftlichen Vergleichs" bedürfe, nicht jedoch eines in Beschlussform unterbreiteten oder festgestellten Vergleichs. Der Sinn und Zweck dieser Gebühr (Entlastung der Gerichte) würde andernfalls konterkariert. Was die Höhe der Gebühr anbelange, sei diese – in Abweichung zum Vergütungsfestsetzungsantrag – auf 270,00 EUR (90 v.H. von 300,00 EUR) festzusetzen (Nr. 3106 S. 2 VV).
Der Erinnerungsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die fiktive Terminsgebühr nicht in Ansatz zu bringen sei. Es fehle ein Beschluss nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 der ZPO.
2 Aus den Gründen
Über die Beschwerde des Erinnerungsgegners entscheidet der – nunmehr alleine für Kostensachen zuständige – 10. Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).
Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den "Prozesskostenhilfe-Beschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht abgeändert und die – vorliegend alleine mit der Beschwerde angegriffene – (fiktive) Terminsgebühr zutreffend in Ansatz gebracht. Soweit der Erinnerungsführer mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag noch eine höhere Terminsgebühr gefordert hatte (280,00 EUR), hat er dieses Begehren nicht aufrechterhalten.
Der Senat sieht i.Ü. keine Veranlassung, klarstellend den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend zu fassen, dass die Vergütung des Erinnerungsführers auf 1.059,10 EUR – also unter Außerachtlassung des aus der Staatskasse gezahlten Vorschusses i.H.v. 380,80 EUR – festzusetzen ist (s. dazu Thüringer LSG, Beschl. v. 18.10.2018 – L 1 SF 1302/17 B, juris Rn 27). De...